Rn. 1

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 34a EStG räumt Einzelunternehmern und Mitunternehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht ein, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem (Sonder-)Steuersatz von 28,25 % (zzgl SolZ und ggf KiSt) zu versteuern. Werden thesaurierte Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen oder ein entnahmeunabhängiger Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl SolZ und ggf KiSt).

§ 34a Abs 1 EStG normiert das Wahlrecht zur ermäßigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne bei Einzelunternehmen und PersGes.

§ 34a Ab. 2 EStG definiert den Begriff des "nicht entnommenen Gewinns", welcher der ermäßigten Besteuerung auf Antrag unterliegen soll.

§ 34a Abs 3 EStG geht auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag ein, der vom FA gesondert festzustellen ist.

§ 34a Abs 4 EStG legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Nachversteuerung grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen hat, womit eine Kontrollpflicht der FinVerw einhergeht.

§ 34a Abs 5 EStG regelt die Nachversteuerung im Falle der Übertragung oder Überführung von WG iSd § 6 Abs 5 S 1–3 EStG und räumt dem StPfl (Einzelunternehmer oder jeweiliger Mitunternehmer) unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht zur Übertragung des nachversteuerungspflichten Betrages ein.

§ 34a Abs 6 EStG konkretisiert, in welchen Fällen eine Nachversteuerung iSd Abs 4 zu erfolgen hat, und gewährt dem StPfl in bestimmten Fällen und unter der Voraussetzung, dass die sofortige Entrichtung der geschuldeten ESt eine erhebliche Härte darstellen würde, auf Antrag die Möglichkeit der zinslosen Stundung.

§ 34a Abs 7 EStG führt aus, dass im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs 3 EStG der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen hat und dass in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG ein festgestellter nachversteuerungspflichtiger Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil übergeht.

§ 34a Abs 8 EStG schließt den Ausgleich negativer Einkünfte mit ermäßigt besteuerten Gewinnen iSd Abs 1 S 1 und insoweit auch den Abzug nach § 10d EStG aus.

§ 34a Abs 9 EStG bildet zusammen mit den nachfolgenden Absätzen den verfahrensrechtlichen Teil des Paragraphen ab. Er legt fest, dass die Zuständigkeit für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag dem für die Einkommensbesteuerung – des Einzelunternehmers bzw der jeweiligen Mitunternehmer – zuständigen FA zukommt und die gesonderten Feststellungen des nachversteuerungspflichtigen Betrages mit dem ESt-Bescheid des Einzelunternehmers bzw der Mitunternehmer verknüpft werden können.

§ 34a Abs 10 EStG bildet ein weiteres Feststellungsverfahren ab, welches für den Fall des Auseinanderfallens von Wohnsitz-FA des jeweiligen Mitunternehmers und Feststellungs-FA iSd § 18 AO Letzterem Befugnisse zur Feststellung der Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weiterer für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Besteuerungsgrundlagen einräumt und darüber hinaus die Feststellungsfrist für diese gesonderte Feststellung regelt.

§ 34a Abs 11 EStG regelt, in welchen Fällen das zuständige FA bzw die zuständigen FA eine gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern haben.

 

Rn. 2

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zweck des § 34a EStG ist es, eine vergleichbare ertragsteuerliche Belastung thesaurierter Gewinne von KapGes und PersGes zu erreichen und damit zur Rechtsform- und Finanzierungsneutralität beizutragen (s BT-Drucks 16/4841, 31f). Die Unternehmensteuerreform 2008 (s UntStRefG 2008 v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) sollte die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland für Direktinvestitionen steigern und führte zu einer Reihe einschneidender Änderung des Ertragsteuerrechts, zu denen auch die Senkung des KSt-Satzes von 25 % auf 15 % für KapGes sowie die Senkung der GewSt-Messzahl von 5 % auf 3,5 % gehörten, sodass sich die Ertragsteuerbelastung für thesaurierte Gewinne bei KapGes von 38,65 % auf 29,83 % reduzierte (s BT-Drucks 16/4841, 31).

Vor Einführung der Regelung unterlagen im Regelfall sowohl entnommene Gewinne als auch thesaurierte Gewinne von Einzelunternehmen und PersGes dem persönlichen progressiven ESt-Satz des jeweiligen Einzelunternehmers bzw Mitunternehmers, wodurch sich schlimmstenfalls eine (Grenz-)Belastung thesaurierter Gewinne durch ESt und SolZ von 47,48 % ergäbe. Durch Anwendung eines ermäßigten Sondersteuersatzes iHv 28,25 % auf thesaurierte Gewinne sollte die Rechtsform- und Finanzierungsneutralität zwischen KapGes und PersGes – zumindest weitgehend – wiederhergestellt werden. Die Intention des Gesetzgebers war es zudem, insbesondere auch ertragsstarke PersGes im internationalen Wettbewerb mit ausländischen KapGes nicht zu benachteiligen (s BT-Drucks 16/4841, 32).

 

Rn. 3

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

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