Rn. 125

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausgehend von den obigen Ausführungen ist der Nachversteuerungsbetrag wie folgt zu ermitteln (s Dörfler/Graf/Reichl, Die geplante Besteuerung von Personenunternehmen ab 2008 – Ausgewählte Problembereiche des § 34a EStG im Regierungsentwurf, DStR 2007, 645, 648):

 
  Entnahmen (§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG)
./. Einlagen (§ 6 Abs 1 Nr 5 EStG)
./. Gewinn (§ 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG)
= Nachversteuerungsbetrag (§ 34a Abs 4 EStG)
 

Rn. 126

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines Verlustes, dh im Falle eines negativen Gewinns, der Nachversteuerungsbetrag dem positiven Saldo von Entnahmen und Einlagen entspricht. Weiterhin ist der Nachversteuerungsbetrag um die Beträge zu vermindern, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden.

 

Rn. 127

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Dieser Mechanismus soll anhand der nachfolgenden Beispiele erläutert werden. Abgestellt werden soll hierbei wiederum auf die in s Rn 118 dargestellten drei Fallkonstellationen unter der vereinfachenden Annahme, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag zum Ende des VZ (Vorjahr) jeweils unverändert bleibt und damit den Werten in s Rn 118 entspricht. Die Kalkulationen werden jeweils für den Gewinnfall und für den Verlustfall modelliert.

 

Rn. 128

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

 

Gewinnfall

Beispiel 1:

Entnahmen 100 000 EUR, Einlagen 50 000 EUR, Gewinn 10 000 EUR, nachversteuerungspflichtiger Betrag 105 294,75 EUR.

 
Entnahmen 100 000 EUR
./. Einlagen 50 000 EUR
./. Gewinn 10 000 EUR
= Nachversteuerungsbetrag 40 000 EUR

Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv 105 294,75 EUR, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, ausreicht, um insoweit den Nachversteuerungsbetrag iHv 40 000 EUR zu bedienen.

Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags:

 
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. Vorjahr 105 294,75 EUR
./. Nachversteuerungsbetrag VZ 40 000 EUR
= Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. 65 294,75 EUR
 

Beispiel 2:

Entnahmen 100 000 EUR, Einlagen 50 000 EUR, Gewinn 10 000 EUR, nachversteuerungspflichtiger Betrag 0 EUR.

 
Entnahmen 100 000 EUR
./. Einlagen 50 000 EUR
./. Gewinn 10 000 EUR
= Nachversteuerungsbetrag 0 EUR

Hier wird die Bedeutung des Ausdrucks "soweit" besonders deutlich, denn rein rechnerisch würde sich im vorliegenden Fall ein Nachversteuerungsbetrag von 40 000 EUR ergeben, jedoch kommt es nicht dazu, da in Beispiel 2 kein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.

 

Beispiel 3:

Entnahmen 100 000 EUR, Einlagen 50 000 EUR, Gewinn 10 000 EUR, nachversteuerungspflichtiger Betrag 42 117,75 EUR.

 
Entnahmen 100 000 EUR
./. Einlagen 50 000 EUR
./. Gewinn 10 000 EUR
= Nachversteuerungsbetrag 40 000 EUR

Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv 42 117,75 EUR, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, ausreicht, um insoweit den Nachversteuerungsbetrag iHv 40 000 EUR zu bedienen.

Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags:

 
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. Vorjahr 42 117,75 EUR
./. Nachversteuerungsbetrag VZ 40 000 EUR
= Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. 2 117,75 EUR
 

Rn. 129

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

 

Verlustfall

Beispiel 1:

Entnahmen 100 000 EUR, Einlagen 50 000 EUR, Verlust ./.10 000 EUR, nachversteuerungspflichtiger Betrag 105 294,75 EUR.

 
Entnahmen 100 000 EUR
./. Einlagen 50 000 EUR
./. Verlust ./. 10 000 EUR
= Nachversteuerungsbetrag 50 000 EUR

Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv 105 294,75 EUR, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, ausreicht, um insoweit den Nachversteuerungsbetrag iHv 50 000 EUR zu bedienen, denn, wie in s Rn 126 dargestellt, entspricht der Nachversteuerungsbetrag im Verlustfall dem positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen.

Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags:

 
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. Vorjahr 105 294,75 EUR
./. Nachversteuerungsbetrag VZ 50 000 EUR
= Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. 55 294,75 EUR
 

Beispiel 2:

Entnahmen 100 000 EUR, Einlagen 50 000 EUR, Verlust ./. 10 000 EUR, nachversteuerungspflichtiger Betrag 0 EUR.

 
Entnahmen 100 000 EUR
./. Einlagen 50 000 EUR
./. Verlust ./. 10 000 EUR
= Nachversteuerungsbetrag 0 EUR

Hier entspricht der Nachversteuerungsbetrag einem Betrag von 0 EUR, da in Beispiel 2 kein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.

 

Beispiel 3:

Entnahmen 100 000 EUR, Einlagen 50 000 EUR, Verlust ./. 10 000 EUR, nachversteuerungspflichtiger Betrag 42 117,75 EUR.

 
Entnahmen 100 000 EUR
./. Einlagen 50 000 EUR
./. Verlust ./. 10 000 EUR
= Nachversteuerungsbetrag 42 117,75 EUR

Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv 42 117,75 EUR, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, den Nachversteuerungsbetrag mit 42 117,75 EUR deckelt. Die den nachversteuerungspflichtigen Betrag iHv 42 117,75 EUR übersteigenden Entnahmen sind vom Einzelunternehmer oder ...

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