Rn. 40

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2 EStG: § 34 EStG ist eine Tarifvorschrift, s Rn 1, dh, ob und in welchem Umfang begünstigte Einkünfte vorliegen, bestimmt sich nach § 2 Abs 1 EStG iVm den jeweiligen Einzelvorschriften zu den Einkunftsarten.

§ 3 Nr 40 EStG: § 34 Abs 2 Nr 1 EStG schließt den stpfl Teil der Veräußerungsgewinne insoweit von der Begünstigung aus, als dieser nach § 3 Nr 40 Buchst b EStG iVm § 3c Abs 2 EStG steuerbefreit ist, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden. Ausführlich hierzu s Rn 65ff.

§§ 6b und 6c EStG: § 34 Abs 1 S 4 und Abs 3 S 6 EStG schließen die Tarifermäßigung für Veräußerungsgewinne aus, für die der StPfl (ganz oder teilweise) die Begünstigungen gemäß §§ 6b oder 6c EStG in Anspruch genommen hat.

§§ 14, 14a Abs 1 EStG, §§ 16 und 18 Abs 3 EStG, § 24 Nr 1 und 3 EStG: Ob und in welchem Umfang Veräußerungsvorgänge tarifbegünstigt sind, bestimmt sich nach den jeweils anzuwendenden Einzelvorschriften.

Dagegen ist die Anwendung des § 34 EStG für Entschädigungen iSd § 24 EStG von weiteren Voraussetzungen abhängig, s Rn 80ff.

§ 32a EStG: § 34 EStG ist eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Tarifregelung des § 32a EStG, s Rn 1.

In bestimmten Fällen ist die Steuerberechnung nach § 32a EStG günstiger als die Fünftelregelung nach § 34 Abs 1 EStG, s Rn 131. Die FinVerw führt iRd Veranlagung eine Günstigerprüfung durch und wendet § 34 Abs 1 EStG ggf nicht an.

§ 32b EStG: Positive und negative Einkünfte sind sowohl bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs 3 EStG als auch bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs 1 EStG (strittig, s Rn 134) zu berücksichtigen.

§§ 49ff EStG (beschränkt StPfl): Bei beschränkt StPfl galt § 34 EStG bis einschließlich VZ 2007 nur für Veräußerungsgewinne iSd §§ 14, 16, 18 Abs 3 EStG und nicht für die anderen in § 34 Abs 2 Nr 2–5 EStG genannten außerordentlichen Einkünfte, § 50 Abs 1 S 3 und 4 EStG aF. Mit Aufhebung des § 50 Abs 1 S 3 EStG aF durch das JStG 2008 (BStBl I 2008, 218) ist diese Einschränkung entfallen. Somit gilt § 34 EStG uneingeschränkt für Staatsangehörige, die in einem EU-/EWR-Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; auf Antrag auch für VZ vor 2008, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, § 52 Abs 58 EStG aF.

§ 34 EStG kann zu einem Unterschreiten des Mindeststeuersatzes von 25 % führen (vgl BFH v 05.07.1967, BStBl III 1967, 654; H 50.2 EStH 2005 "Mindeststeuersatz"); die unterste Grenze ist aber der ab VZ 2001 geltende Mindeststeuersatz iSd § 34 Abs 3 S 2 EStG, vgl Wacker in Schmidt, § 34 EStG Rz 4 (37. Aufl).

KStG: § 34 EStG ist im KSt-Recht – wegen des fehlenden Verweises, vgl R 8.1 Abs 1 KStR 2022 – nicht anzuwenden.

UmwStG: § 34 Abs 1 und 3 EStG ist bei Einbringungsvorgängen iSd § 20 UmwStG (Einbringung von Unternehmensteilen in eine KapGes oder Genossenschaft) und § 24 UmwStG (Einbringung von BV in eine PersGes) bei vollem Teilwertansatz anwendbar, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr 40 Buchst b und c EStG iVm § 3c Abs 2 EStG teilweise steuerbefreit ist. Ausführlich hierzu s Rn 75.

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