A. Grundsatz

 

Rn. 61

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Regelung des Behinderten-Pauschbetrages dient der Vereinfachung. Sie soll die Anwendung in einem Grenzgebiet der ag Belastung erleichtern. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung typischerweise Sonderaufwendungen entstehen, die als ag Belastung zu qualifizieren sind (s BFH BStBl II 1985, 129; 1990, 60; 2010, 1054; BFH/NV 1998, 1474; 2011, 1863). Wegen den mit der Bestimmung dieser Einzelaufwendungen verbundenen Schwierigkeiten wurden die Pauschbeträge eingeführt. Sie sind ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung als Mindestbetrag zu berücksichtigen. Damit sind die Behinderten-Pauschbeträge keine Vergünstigung. Der Mensch mit Behinderung hat neben der Geltendmachung des Pauschbetrags die Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach § 33 EStG nachzuweisen.

 

Rn. 62

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der StPfl kann einen Behinderten-Pauschbetrag für sich nach § 33b Abs 1 EStG geltend machen. Er kann aber auch nach § 33b Abs 5 EStG einen Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind, für das der StPfl einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, geltend machen (s Rn 111). Der Pauschbetrag wird dann auf ihn übertragen. Diesen Pauschbetrag kann er auch neben einen Pauschbetrag für sich selbst ansetzen. Die Möglichkeit der Übertragung des Pauschbetrages auf die Eltern entspricht dem besonderen Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern, die typischerweise Aufwendungen für ihr behindertes Kind tragen. Eine Übertragung auf eine andere Person als die Eltern kommt nicht in Betracht.

Soweit der Ehegatte des StPfl einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen kann, kommt es nicht zu einer Übertragung. Dass im Rahmen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG auch dem nichtbehinderten Ehegatten der Pauschbetrag zugute kommt, stellt keine Übertragung dar, sondern ist Ausfluss der Zusammenveranlagung.

 

Rn. 63

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Anders als bei den Kinderfreibeträgen sind die Behinderten-Pauschbeträge Jahresbeträge. Sie werden daher nicht gekürzt, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht während des ganzen VZ vorgelegen haben (BFH BStBl III 1967, 457; Heger in Blümich, § 33b EStG Rz 33). § 33a Abs 4 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH BStBl II 1979, 260).

 

Beispiel:

A hat seit dem 01.11.01 einen Ausweis, in dem der Grad der Behinderung mit 50 % angegeben ist. A kann für das ganze Jahr 01 den entsprechenden vollen Behinderten-Pauschbetrag erhalten.

Das Antragserfordernis, wie es vor VZ 1990 galt, besteht nicht mehr.

B. Voraussetzungen

1. Von § 33b Abs 1–3 EStG erfasste und nicht erfasste Aufwendungen

a) Vom Pauschbetrag erfasste Aufwendungen

 

Rn. 64

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Den Behinderten-Pauschbetrag kann geltend machen, wer Aufwendungen für einen behinderten Menschen hat. Dem Grund nach muss es sich um eine ag Belastung handeln. Aus der Funktion des Pauschbetrages folgt, dass § 33b Abs 13 EStG nur den laufenden typischen und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Mehraufwand bei einem behinderten StPfl abdecken soll (BFH BStBl III 1967, 457; BStBl II 1968, 437; 1993, 749; 2002, 765; 2005, 271; BFH v 22.10.2009, BStBl II 2010, 280). Deshalb hat der Gesetzgeber in § 33b Abs 1 EStG "klarstellend" die Aufwendungen benannt, die hierunter fallen:

  • Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Aufwendungen für die Pflege
  • Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf.

In der Gesetzesbegründung der Regierung wird hierzu angeführt, dass die Gesetzesänderung die bisherige Rechtslage nur verdeutlichen soll. Sie diene daher der Normenklarheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (BT-Drucks 16/6290, 80). Zwar dient die Gesetzesänderung zweifelsohne diesem Gesetzesziel; gleichwohl hat der Gesetzgeber nicht – wie er in der Gesetzesbegründung ausführt – die Rechtslage nur einfach verdeutlicht. Der Anwendungsbereich des § 33b Abs 1,3 EStG wurde erheblich eingeschränkt, aber auch an anderer Stelle erweitert. Dies führt dazu, dass der StPfl ab dem VZ 2008 im Einzelfall über § 33 EStG zusätzlich nunmehr weitere, bisher von § 33b EStG abgegoltene Aufwendungen geltend machen kann (FG Sachsen v 27.12.2018, 270/18 (Kg), nv; FG Sachsen v 06.05.2019, 6 K 914/18 (Kg);s Rn 65a). Andererseits sind Aufwendungen die früher nach § 33a Abs 3 EStG aF geltend gemacht werden konnten (Haushaltshilfe und Aufwendungen für eine Heimunterbringung) nunmehr von § 33b Abs 1 EStG nF erfasst, so dass sie nicht mehr neben dem Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden können (BR-Drucks 544/07, 71).

Soweit die an der Gesetzesänderung Beteiligten keine Änderung der bisherigen materiellrechtlichen Lage beabsichtigten, ist dies für die Auslegung der neuen Vorschrift ohne Bedeutung (BFH BStBl II 2003, 58 mwN).

 

Rn. 65

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zu den bis zum VZ 2007 anzuerkennenden typischen Mehraufwendungen gehören insb

  • Ausgaben für Hilfeleistungen und Unterstützungsleistungen
  • Ausgaben für Medikamente (BFH v 18.09.2008, III B 70/07)
  • Aufwendungen für eine besondere Behandlungsmethode. Diese Aufwendungen...

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