Rn. 64

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Den Behinderten-Pauschbetrag kann geltend machen, wer Aufwendungen für einen behinderten Menschen hat. Dem Grund nach muss es sich um eine ag Belastung handeln. Aus der Funktion des Pauschbetrages folgt, dass § 33b Abs 13 EStG nur den laufenden typischen und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Mehraufwand bei einem behinderten StPfl abdecken soll (BFH BStBl III 1967, 457; BStBl II 1968, 437; 1993, 749; 2002, 765; 2005, 271; BFH v 22.10.2009, BStBl II 2010, 280). Deshalb hat der Gesetzgeber in § 33b Abs 1 EStG "klarstellend" die Aufwendungen benannt, die hierunter fallen:

  • Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Aufwendungen für die Pflege
  • Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf.

In der Gesetzesbegründung der Regierung wird hierzu angeführt, dass die Gesetzesänderung die bisherige Rechtslage nur verdeutlichen soll. Sie diene daher der Normenklarheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (BT-Drucks 16/6290, 80). Zwar dient die Gesetzesänderung zweifelsohne diesem Gesetzesziel; gleichwohl hat der Gesetzgeber nicht – wie er in der Gesetzesbegründung ausführt – die Rechtslage nur einfach verdeutlicht. Der Anwendungsbereich des § 33b Abs 1,3 EStG wurde erheblich eingeschränkt, aber auch an anderer Stelle erweitert. Dies führt dazu, dass der StPfl ab dem VZ 2008 im Einzelfall über § 33 EStG zusätzlich nunmehr weitere, bisher von § 33b EStG abgegoltene Aufwendungen geltend machen kann (FG Sachsen v 27.12.2018, 270/18 (Kg), nv; FG Sachsen v 06.05.2019, 6 K 914/18 (Kg);s Rn 65a). Andererseits sind Aufwendungen die früher nach § 33a Abs 3 EStG aF geltend gemacht werden konnten (Haushaltshilfe und Aufwendungen für eine Heimunterbringung) nunmehr von § 33b Abs 1 EStG nF erfasst, so dass sie nicht mehr neben dem Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden können (BR-Drucks 544/07, 71).

Soweit die an der Gesetzesänderung Beteiligten keine Änderung der bisherigen materiellrechtlichen Lage beabsichtigten, ist dies für die Auslegung der neuen Vorschrift ohne Bedeutung (BFH BStBl II 2003, 58 mwN).

 

Rn. 65

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zu den bis zum VZ 2007 anzuerkennenden typischen Mehraufwendungen gehören insb

  • Ausgaben für Hilfeleistungen und Unterstützungsleistungen
  • Ausgaben für Medikamente (BFH v 18.09.2008, III B 70/07)
  • Aufwendungen für eine besondere Behandlungsmethode. Diese Aufwendungen dürften vom Pauschbetrag als typische Kosten erfasst werden (aA FG Münster EFG 1972, 539)
  • Ausgaben für Wäsche
  • Ausgaben für Hygiene (FG Mchn v 23.03.2009, 1 K 2854/08)
  • Aufwendungen für eine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt oder Altenwohnheim (BFH BStBl II 1968, 647; 2000, 75; 2005, 271). Diese Aufwendungen sind durch den erhöhten Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 S 3 EStG (3 700 EUR) abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die zukünftigen laufenden Kosten für die Anstaltsunterbringung freiwillig abgelöst werden (BFH BStBl II 1981, 130)
  • Ausgaben für Verpflegungsmehraufwendungen (außer Diätverpflegung, s § 33 Abs 2 S 3 EStG)
  • Stärkungsmittel (BFH BStBl II 1971, 104)
  • Ausgaben für Erholung (BFH BStBl II 2000, 75)
  • Ausgaben für Heimdialysekosten
  • Ausgaben für Futter- und Pflegekosten für einen Blindenhund (ebenso Arndt in K/S/M, § 33b EStG Rz B 10; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33b EStG Rz 3; s FG Mchn EFG 1985, 390, das die Aufwendungen teilweise als WK berücksichtigt hat). Nach Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz 63 Stichwort "Blindenhund" werden die Aufwendungen für einen Blindenhund nicht vom Pauschbetrag erfasst, sondern sind in vollem Umfang nach § 33 EStG abziehbar. Dem ist nicht zuzustimmen, da es sich bei den Futter- und Pflegekosten um laufende und typische Aufwendungen bei einer Behinderung durch Blindheit handelt.
 

Rn. 65a

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zu den ab VZ 2008 nicht mehr von § 33b EStG abgegoltenen Aufwendungen (die aber ag Belastungen iSd § 33 EStG sein können, s Rn 67) gehören zB

  • Umzugskosten eines erheblich Geh- und Stehbehinderten in eine Erdgeschosswohnung. Wurden diese Aufwendungen bisher in der Rspr und Literatur teilweise als noch von dem Pauschbetrag umfasst angesehen (FG He EFG 1972, 540), so sind sie nach der Gesetzesänderung durch das JStG 2008 nicht mehr vom Pauschbetrag abgedeckt. Insb handelt es sich nämlich nicht um Aufwendungen für die Pflege.
  • Aufwendungen für die Erholung. Wurden diese bisher von der Rspr zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gezählt, der vom Pauschbetrag abgedeckt wurde (BFH BStBl II 2000, 75; FG Mchn EFG 2008, 45), so sind sie nunmehr nicht mehr vom Pauschbetrag umfasst (ebenso Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 26). Denn auch hierbei handelt es sich nicht um Aufwendungen für die Pflege. Dazu gehören auch Aufwendungen für behindertengerechten Urlaub mit Betreuung (FG Sachsen v 06.05.2019, 6 K 914/18 (Kg)).
  • Aufwendungen für Medikamente. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um laufende typische Mehraufwendungen, die dem StPfl durch seine Behinderung entstehen...

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