1. Schwerbehinderte und minderbehinderte Menschen

 

Rn. 190

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50) haben den Nachweis grds durch einen Ausweis über die Eigenschaft als Mensch mit schweren Behinderungen nach § 69 Abs 5 SGB IX (früher SchwbG) zu erbringen. Anstelle des Ausweises können sie auch den Nachweis durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde führen. Dies gilt auch für die StPfl, die den erhöhten Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 S 3 EStG geltend machen.

 

Rn. 191

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Bis VZ 2020:

Bei minderbehinderten Menschen (GdB weniger als 50) ist zu differenzieren:

  • Steht ihnen wegen der Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften keine Rente oder andere laufende Bezüge zu, so ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der nach § 69 Abs 1 SGB IX zuständigen Behörde nach Maßgabe des § 65 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStDV aF zu erbringen.
  • Steht dem Behinderten eine entsprechende Rente oder entsprechende Bezüge zu, so ist der Nachweis durch Vorlage des Rentenbescheides oder eines die anderen Bezüge nachweisenden Bescheides durchzuführen (§ 65 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStDV aF).

Ab VZ 2021:

Bislang wurde ein Behinderten-Pauschbetrag StPfl mit einem GdB kleiner als 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem StPfl wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zustand (s oben). Ab dem VZ 2021 entfallen diese Zusatzvoraussetzungen (s § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV nF). Dadurch verringern sich zwar die Nachweispflichten für StPfl mit einem GdB kleiner als 50. Jedoch ergeben sich dadurch keine Änderungen für die StPfl mit einem GdB von mindestens 50. Sie können unverändert entscheiden, ob sie den Nachweis des GdB (inkl möglicher Merkzeichen) mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem Bescheid der zuständigen Feststellungsbehörde erbringen möchten (§ 65 Abs 1 Nr 1 EStDV).

Gleiches gilt nun auch für StPfl mit einem GdB kleiner als 50. Ihnen steht es ebenfalls frei, ob sie den GdB über eine Bescheinigung (analog zum Schwerbehindertenausweis) oder einen Bescheid der Feststellungsbehörde nachweisen möchten (s BT-Drucks 19/23793, 21f). Das BMF weist in einem Schreiben (BMF v 01.03.2021, BStBl I 2021, 300) darauf hin, sofern dem StPfl wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich VZ 2020 geltenden Regelung, s § 65 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStDV aF).

2. Hilflose behinderte oder pflegebedürftige Menschen und Blinde

 

Rn. 192

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Diese Personengruppe, die einen erhöhten Pauschbetrag beanspruchen kann, erbringt grds den Nachweis durch Vorlage des Ausweises nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen"H"oder"Bl" gekennzeichnet ist. Der Nachweis kann aber auch ab 01.01.2018 durch einen Bescheid der nach § 152 Abs 1 SGB IX (vormals § 69 Abs 1 SGB IX) zuständigen Behörde mit entsprechenden Feststellungen erbracht werden (§ 65 Abs 2 S 1 EStDV).

 

Rn. 193

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Soweit der Nachweis der Hilflosigkeit eines Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann dieser Nachweis auch durch die Einstufung des Schwerstpflegebedürftigen in die Pflegestufe III nach dem SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

In den Fällen der Pflegegrade ist zu beachten, dass dem Merkzeichen "H" die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleichsteht (§ 65 Abs 2 S 2 EStDV). Der Nachweis erfolgt in diesen Fällen durch Vorlage des entsprechenden Bescheids (§ 65 Abs 2a EStDV). Diese Nachweisanforderungen des § 65 Abs 2 S 2 EStDV gelten auch für den Pflege-Pauschbetrag (BFH BStBl II 2003, 476). Ein privatärztliches Zeugnis reicht nicht aus (FG BdW EFG 1998, 469).

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt nach § 65 Abs 3 S 1 EStDV voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist (s oben). Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der StPfl die Unterlagen nach den Abs 1 und 2 des § 65 EStDV (s oben) zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf LSt-Ermäßigung, ansonsten auf Anforderung des FA vorzulegen (§ 65 Abs 3 S 2 EStDV). In § 65 Abs 3a EStDV sind des Weiteren Regelungen enthalten, die die mitteilungspflichtige Stelle betreffen, die über die Feststellungen zur Behinderung zu entscheiden hat. Insb hat danach der betroffene StPfl einen Anspruch auf schriftliche oder elektronischen Übermittlung der Feststellungen (nur auf Antrag hin; § 65 Abs 3a S 2 EStDV).

3. Mehrere Behinderungen

 

Rn. 194

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ist ein StPfl mehrfach behindert, so ist der Nachweis bei Schwerbehinderten durch einen aufgrund ...

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