Rn. 190

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50) haben den Nachweis grds durch einen Ausweis über die Eigenschaft als Mensch mit schweren Behinderungen nach § 69 Abs 5 SGB IX (früher SchwbG) zu erbringen. Anstelle des Ausweises können sie auch den Nachweis durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde führen. Dies gilt auch für die StPfl, die den erhöhten Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 S 3 EStG geltend machen.

 

Rn. 191

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Bis VZ 2020:

Bei minderbehinderten Menschen (GdB weniger als 50) ist zu differenzieren:

  • Steht ihnen wegen der Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften keine Rente oder andere laufende Bezüge zu, so ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der nach § 69 Abs 1 SGB IX zuständigen Behörde nach Maßgabe des § 65 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStDV aF zu erbringen.
  • Steht dem Behinderten eine entsprechende Rente oder entsprechende Bezüge zu, so ist der Nachweis durch Vorlage des Rentenbescheides oder eines die anderen Bezüge nachweisenden Bescheides durchzuführen (§ 65 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStDV aF).

Ab VZ 2021:

Bislang wurde ein Behinderten-Pauschbetrag StPfl mit einem GdB kleiner als 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem StPfl wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zustand (s oben). Ab dem VZ 2021 entfallen diese Zusatzvoraussetzungen (s § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV nF). Dadurch verringern sich zwar die Nachweispflichten für StPfl mit einem GdB kleiner als 50. Jedoch ergeben sich dadurch keine Änderungen für die StPfl mit einem GdB von mindestens 50. Sie können unverändert entscheiden, ob sie den Nachweis des GdB (inkl möglicher Merkzeichen) mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem Bescheid der zuständigen Feststellungsbehörde erbringen möchten (§ 65 Abs 1 Nr 1 EStDV).

Gleiches gilt nun auch für StPfl mit einem GdB kleiner als 50. Ihnen steht es ebenfalls frei, ob sie den GdB über eine Bescheinigung (analog zum Schwerbehindertenausweis) oder einen Bescheid der Feststellungsbehörde nachweisen möchten (s BT-Drucks 19/23793, 21f). Das BMF weist in einem Schreiben (BMF v 01.03.2021, BStBl I 2021, 300) darauf hin, sofern dem StPfl wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich VZ 2020 geltenden Regelung, s § 65 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStDV aF).

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