Rn. 165

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Handelt es sich um die unter b) (s Rn 163) oder c) (s Rn 164) genannten Fälle, weisen § 32b Abs 4 S 1 u 2 EStG nF folgende Zuständigkeiten zu:

  • S 1: Zuständig ist das Betriebsstätten-FA (Legaldefinition: § 18 Abs 1 Nr 2 AO) des Trägers der jeweiligen Sozialleistung.
  • S 2 Fall 1: Sind mehrere Betriebsstätten-FA zuständig, wird die Zuständigkeitskollision so aufgelöst, dass das FA zuständig ist, in dem sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Trägers der Sozialleistung befindet.
  • S2 Fall 2: Hat der Träger der Sozialleistung keine Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG, ist ebenfalls das FA zuständig, in dem sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Trägers der Sozialleistung befindet – vermutlich ein sehr seltener Fall.

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