Rn. 45a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die aus europarechtlichen Gründen erforderliche (s Rn 31) Änderung des § 2a EStG führt dazu, dass ab VZ 2008 (Art 1 Nr 15c, Art 39 Abs 5 JStG 2008 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) bestimmte, dort enumerativ aufgezählte und innerhalb des EU-/EWR-Raums verwirklichte Tatbestände, die nach DBA steuerfrei sind, aus dem positiven wie aus dem negativen Progressionsvorbehalt herausgenommen wurden (s BT-Drucks 16/10 189 und s Rn 109b, 109c).

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