Rn. 83
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Zunächst s Rn 15ff.
Rn. 84
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Werden Ehegatten zusammenveranlagt, ist auf die Einkünfte beider Personen abzustellen. Der Progressionsvorbehalt ist auch dann anzuwenden, wenn nur ein Ehegatte dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen bezieht (vgl BFH BStBl II 1991, 84 zum Fall des jetzigen § 32b Abs 1 Nr 3 EStG).
Rn. 85
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Der Personenkreis, der unter § 32b Abs 1 Nr 1 EStG fällt, besteht nicht nur (wenn auch hauptsächlich) aus ArbN, es können auch Freiberufler, Gewerbetreibende oder Landwirte dazu zählen (BT-Drucks 11/2157, 150), zB bei Krankengeldzahlungen.
Rn. 86
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
vorläufig frei
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