Rn. 15

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Soweit ein negativer Progressionsvorbehalt besteht (s Rn 10–14), ließ sich durch bestimmte Gestaltungen (bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs 3 EStG) das inländische Einkommen in einem Jahr, indem es hoch ist, "drücken", während der positive Progressionsvorbehalt in einem anderen Jahr greift, in dem das inländische Einkommen niedrig ist. Zu diesen Gestaltungen der "sog Gold-(finger-)fälle" s BFH BStBl II 2017, 456; Hechtner, NWB 4/2013, 196. Zur Reaktion des Gesetzgebers (Einfügung des § 32b Abs 2 S 1 Buchst c EStG durch Art 2 Nr 14b AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, erstmals anzuwenden auf nach dem 28.02.2013 angeschaffte/hergestellte/ins BV eingelegte WG, s Art 2 Nr 39i des G) s Rn 126a–126c. Ferner hierzu s FG Mchn v 02.10.2019, 7 K 982/17, DStRE 2020, 1520.

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