Rn. 1522

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit es sich unter den vorherigen Voraussetzungen um einen solchen Carried Interest iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG handelt, ist dieser zu 40 % (ab VZ 2009, davor zu 50 %, s Rn 1514b) steuerfrei. Damit unterliegt er nicht mehr dem normalen Steuersatz, der bislang darauf gezahlt werden müsste.

 

Rn. 1523

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Handelt es sich nicht um einen solchen Carried Interest, ist nach allgemeinen Grundsätzen (insbesondere nach BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40) zu entscheiden, ob die Vergütung bei den gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften oder bei einer anderen Einkunftsart zu erfassen ist.

 

Rn. 1524

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Carried Interest entstehen, sind diese nur hälftig/zu 60 % abziehbar (s Rn 1522, 1514b). Die Frage ist umstritten, wie das begründet werden kann:

(1) Anwendung des § 3c Abs 1 EStG,
(2) analoge Anwendung des § 3c Abs 2 EStG (§ 3c Abs 2 EStG ist direkt vom Wortlaut her nicht einschlägig).

Nach hier vertretener Ansicht kommt nur Lösung (1) in Frage, eine analoge Anwendbarkeit einer belastenden Vorschrift widerspräche dem Analogieverbot (dazu Drüen in Tipke/Kruse, AO § 4 Tz 365ff; aA, dh für § 3c Abs 2 EStG Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 146, 41. Aufl 2022). Wieso § 3c Abs 1 EStG nicht einschlägig sein soll, ist unklar (wie hier Desens/Kathstede, FR 2005, 863; aA Altfelder, FR 2005, 6). Letztlich kommt dem Streit aber keine praktische Bedeutung zu.

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