Rn. 1522
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Soweit es sich unter den vorherigen Voraussetzungen um einen solchen Carried Interest iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG handelt, ist dieser zu 40 % (ab VZ 2009, davor zu 50 %, s Rn 1514b) steuerfrei. Damit unterliegt er nicht mehr dem normalen Steuersatz, der bislang darauf gezahlt werden müsste.
Rn. 1523
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Handelt es sich nicht um einen solchen Carried Interest, ist nach allgemeinen Grundsätzen (insbesondere nach BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40) zu entscheiden, ob die Vergütung bei den gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften oder bei einer anderen Einkunftsart zu erfassen ist.
Rn. 1524
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Soweit Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Carried Interest entstehen, sind diese nur hälftig/zu 60 % abziehbar (s Rn 1522, 1514b). Die Frage ist umstritten, wie das begründet werden kann:
(1) | Anwendung des § 3c Abs 1 EStG, |
(2) | analoge Anwendung des § 3c Abs 2 EStG (§ 3c Abs 2 EStG ist direkt vom Wortlaut her nicht einschlägig). |
Nach hier vertretener Ansicht kommt nur Lösung (1) in Frage, eine analoge Anwendbarkeit einer belastenden Vorschrift widerspräche dem Analogieverbot (dazu Drüen in Tipke/Kruse, AO § 4 Tz 365ff; aA, dh für § 3c Abs 2 EStG Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 146, 41. Aufl 2022). Wieso § 3c Abs 1 EStG nicht einschlägig sein soll, ist unklar (wie hier Desens/Kathstede, FR 2005, 863; aA Altfelder, FR 2005, 6). Letztlich kommt dem Streit aber keine praktische Bedeutung zu.
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