Rn. 1520

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 40a EStG erfasste nur Bezüge iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG, dh nimmt auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift Bezug (Rechtsgrundverweisung, glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 146, 41. Aufl 2022).

 

Rn. 1520a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 18 Abs 1 Nr 4 EStG stellt nur solche Einkünfte steuerfrei, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von KapGes-Anteilen besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt werden, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten.

 

Rn. 1520b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vergütung muss also erfolgsabhängig ausgestaltet sein; der Erfolg ist die vollständige Kapitalrückzahlung an die Gesellschafter/Gemeinschafter des Fonds. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:

 
Tatbestand Rechtsfolge
Vollständig erfolgsabhängige Vergütung § 18 Abs 1 Nr 4 EStG ist unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, dann ist auch § 3 Nr 40a EStG anzuwenden
Teilweise erfolgsabhängige, teilweise erfolgsunabhängige Vergütung § 18 Abs 1 Nr 4 EStG ist nicht erfüllt (es heißt: "wenn" und nicht "soweit"), § 3 Nr 40a EStG ist ebenfalls nicht anwendbar; Qualifikation der Vergütung nach allgemeinen Grundsätzen (s BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40)
Vollständig erfolgsunabhängige Vergütung § 18 Abs 1 Nr 4 EStG ist nicht erfüllt (es heißt: "wenn" und nicht "soweit"), § 3 Nr 40a EStG ist ebenfalls nicht anwendbar; Qualifikation der Vergütung nach allgemeinen Grundsätzen (s BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40)
 

Rn. 1520c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Zeitpunkt der Zahlung ist ebenfalls zu beachten: Er hat nach der vollständigen Kapitalrückzahlung zu erfolgen.

 

Rn. 1520d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus welchen Mitteln des Fonds der Carried Interest bezahlt wird, ist ohne Belang. Er kann kommen (glA Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 1470)

  • als Einmalbetrag, etwa aus Gewinnen aus der Veräußerung von Fondsanteilen, oder
  • als laufende Zahlung.
 

Rn. 1520e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Frage, was durch § 18 Abs 1 Nr 4 EStG und § 3 Nr 40a EStG erfasst wird oder nicht, ist zu unterscheiden:

 
Tatbestand Erfassung durch § 18 Abs 1 Nr 4 EStG und § 3 Nr 40a EStG? Rechtsfolge für den BA-Abzug
Proportionaler Gewinnanteil Nein2, dh idR gewerbliche Einkünfte, § 15 EStG Keine Beschränkung durch § 3c Abs 1 EStG, zB für Finanzierungskosten2
Überproportionaler Gewinnanteil1 Ja, dh Halb-/Teileinkünfteverfahren gilt Nur 60 %iger (ab VZ 2010) bzw 50 %iger (vor 2009, s Rn 1514b) BA-Abzug, § 3c Abs 1 EStG

1 dh, was als "Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts-/Gemeinschaftszwecks" gezahlt wird.

2 glA Desens/Kathstede, FR 2005, 863.

Für die Frage, ob die Aufwendungen daher voll oder nur hälftig als BA abziehbar sind, kommt es also darauf an, ob sich diese auf den proportionalen oder den überproportionalen Gewinnanteil beziehen (glA Desens/Kathstede, aaO). Hier tut sich wieder eine herrliche Spielwiese für Streitigkeiten auf.

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