Rn. 1559

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 41 S 1 EStG betraf 2 Tatbestände:

 
Buchst a Betrifft Gewinnausschüttungen (s Rn 15621563a)
Buchst b Veräußerungsgewinne (s Rn 1564–1566)
 

Rn. 1560

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 41 S 1 EStG stellte daher von der ESt frei:

  • Buchst a: Gewinnausschüttungen, soweit für das Kj (betreffend Beteiligung im PV)/Wj (betreffend Beteiligung im BV), in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen 7 Kj/Wj aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlagen, § 11 Abs 1, 2 AStG idF Art 12 des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht anzuwenden war und der StPfl dies nachwies; § 3c Abs 2 EStG galt entsprechend.
  • Buchst b: Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen KapGes sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kj/Wj, in dem sie bezogen wurden oder für die vorangegangenen 7 Kj/Wj aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlagen, § 11 Abs 1, 2 AStG idF Art 12 des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht anzuwenden war und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen war.
 

Rn. 1561

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfahrensrechtlich bestimmte § 3 Nr 41 S 2 EStG, dass die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Est unterlegen haben, iRd gesonderten Feststellung nach § 18 AStG erfolgten.

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