Rn. 1559
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 41 S 1 EStG betraf 2 Tatbestände:
Buchst a | Betrifft Gewinnausschüttungen (s Rn 1562–1563a) |
Buchst b | Veräußerungsgewinne (s Rn 1564–1566) |
Rn. 1560
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 41 S 1 EStG stellte daher von der ESt frei:
- Buchst a: Gewinnausschüttungen, soweit für das Kj (betreffend Beteiligung im PV)/Wj (betreffend Beteiligung im BV), in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen 7 Kj/Wj aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlagen, § 11 Abs 1, 2 AStG idF Art 12 des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht anzuwenden war und der StPfl dies nachwies; § 3c Abs 2 EStG galt entsprechend.
- Buchst b: Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen KapGes sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kj/Wj, in dem sie bezogen wurden oder für die vorangegangenen 7 Kj/Wj aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlagen, § 11 Abs 1, 2 AStG idF Art 12 des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht anzuwenden war und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen war.
Rn. 1561
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Verfahrensrechtlich bestimmte § 3 Nr 41 S 2 EStG, dass die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Est unterlegen haben, iRd gesonderten Feststellung nach § 18 AStG erfolgten.
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