Rn. 1562

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 41 S 1 Buchst a EStG betraf Gewinnausschüttungen, dh Vorteile, die von der Zwischengesellschaft dem Gesellschafter gewährt wurden, die ihrer Natur nach unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG fielen (Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 41 EStG Rz 2), also auch vGA. Diese wurden unter folgenden Bedingungen (dh sie mussten kumulativ erfüllt sein) ganz oder zT ("soweit") steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 41 Buchst a Hs 1 EStG):

  • Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) unterlagen für das Kj/Wj, in dem die Gewinnausschüttung bezogen wurde, der ESt;
  • Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) unterlagen für die vorangegangenen 7 Kj/Wj, in denen die Gewinnausschüttung bezogen wurde, der ESt;
  • es musste sich um eine Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft handeln (dh nur der Anteilseigner, der fiktiv durch § 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 besteuert wurde, konnte auch die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG erhalten;
  • § 11 Abs 1, 2 AStG aF (= idF des Gesetzes vom 23.12.1993, BGBl I 1993, 2310) war nicht anzuwenden;
  • der StPfl wies die Anforderungen nach den vorhergehenden Spiegelstrichen 1–4 nach.
 

Rn. 1563

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 41 Buchst a Hs 2 EStG ordnete eine entsprechende Anwendung des § 3c Abs 2 EStG an. Gemeint war damit mE Folgendes: BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten, WK sind, soweit die Steuerbefreiung des § 3 Nr 41 Buchst a Hs 1 EStG eingriff, nicht abziehbar (glA Grützner, NWB F 3b, 5469), dh also zu 40 % bzw 50 % (s Rn 1531) nicht abziehbar. Dieses Ergebnis ließ sich allerdings wohl nur aus der Logik des Systems ableiten, der Wortlaut brachte dies nicht klar zum Ausdruck. Dies war zu kritisieren.

 

Rn. 1563a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das in § 8b Abs 5 S 1 KStG geregelte pauschale BA-Abzugsverbot war auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG steuerfrei geblieben wären (BFH BFH/NV 2017, 1555).

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