Rn. 1531

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 41 EStG war (§ 52 Abs 4c EStG aF) erstmals auf Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne und gleichgestellte Sachverhalte anzuwenden, wenn auf die Gewinnausschüttung, den Veräußerungsgewinn oder den gleichgestellten Sachverhalt § 3 Nr 40 S 1 Buchst ad EStG idF Art 3 des Gesetzes vom 23.12.2000 (BGBl I 2000, 1433) anwendbar wäre. Die Vorschrift läuft somit zeitlich synchron mit den Halb-/Teileinkünfteverfahrens-Regelungen in § 3 Nr 40 EStG.

 

Rn. 1531a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 1 Nr 2 Buchst b, Nr 13 Buchst a Doppelbuchst bb des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsetzungsG vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2035) hob ab VZ 2022 den § 3 Nr 41 EStG wieder auf. Der Gesetzgeber verweist darauf, dass durch Einführung des neu gefassten § 11 AStG die Doppelbelastung im Ausschüttungs- bzw Veräußerungsfall durch Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags vermieden wird und § 3 Nr 41 EStG daher überflüssig sei (BT-Drucks 19/28652 S 32; Nürnberg, NWB 5/2020, 330).

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