Rn. 1564
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 41 S 1 Buchst b EStG betraf Veräußerungsgewinne und gleichgestellte Sachverhalte. Mit "gleichgestellten Sachverhalten" war gemeint:
- Gewinne aus der Auflösung der ausländischen KapGes,
- Gewinne aus der Herabsetzung des Kapitals der ausländischen Gesellschaft.
Rn. 1565
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Diese wurden unter folgenden Bedingungen (dh, sie mussten kumulativ erfüllt sein) ganz oder zT ("soweit") steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 41 S 1 Buchst b EStG):
- Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) unterlagen für das Kj/Wj, in dem die Gewinnausschüttung bezogen wurde, der ESt;
- Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) unterlagen für die vorangegangenen 7 Kj/Wj, in denen die Gewinnausschüttung bezogen wurde, der ESt;
- es musste sich um eine Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft handeln (dh nur der Anteilseigner, der fiktiv durch § 10 Abs 2 EStG besteuert wurde, konnte auch die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 41 Buchst b EStG erhalten
- § 11 Abs 1, 2 AStG aF war nicht anzuwenden;
- der StPfl wies die Anforderungen nach den vorhergehenden Spiegelstrichen 1–4 nach;
- der Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) war dem StPfl nicht als Gewinnanteil zugeflossen.
Rn. 1566
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Eine entsprechende Anwendung des § 3c Abs 2 EStG wie in § 3 Nr 41 S 1 Buchst a Hs 2 EStG war hier entbehrlich, da der Begriff "Veräußerungsgewinn" bereits den Saldo (vgl § 16 Abs 2 EStG) aus Veräußerungserlös und AK enthielt.
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