Rn. 1516a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Im Gegensatz zu § 3 Nr 40a EStG (in § 52 Abs 4e EStG) enthielt das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital keine spezielle zeitliche Anwendungsvorschrift für § 18 Abs 1 Nr 4 EStG. Daher war unklar, ob § 18 Abs 1 Nr 4 EStG die Regelung der Tz 26 des BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40 verdrängte. Die FinVerw stellte klar (FinMin Bayern vom 21.06.2004, DB 2004, 1642), dass es für die Veräußerung der Beteiligungsanteile durch "Altfonds" (= Fondsgründung vor dem 01.04.2002 und Erwerb der Beteiligung vor dem 08.11.2003) auch weiterhin die Steuerbegünstigung oder -befreiung nach dem BMF-Schreiben, aaO, geben kann (s Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638). Dies dürfte inzwischen kaum noch praktische Bedeutung haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge