Rn. 1516a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Im Gegensatz zu § 3 Nr 40a EStG (in § 52 Abs 4e EStG) enthielt das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital keine spezielle zeitliche Anwendungsvorschrift für § 18 Abs 1 Nr 4 EStG. Daher war unklar, ob § 18 Abs 1 Nr 4 EStG die Regelung der Tz 26 des BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40 verdrängte. Die FinVerw stellte klar (FinMin Bayern vom 21.06.2004, DB 2004, 1642), dass es für die Veräußerung der Beteiligungsanteile durch "Altfonds" (= Fondsgründung vor dem 01.04.2002 und Erwerb der Beteiligung vor dem 08.11.2003) auch weiterhin die Steuerbegünstigung oder -befreiung nach dem BMF-Schreiben, aaO, geben kann (s Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638). Dies dürfte inzwischen kaum noch praktische Bedeutung haben.
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