FinMin Bayern, 21.6.2004, 31 - S 2241 - 101 - 25618/04

Der Deutsche Bundestag hat am 18.6.2004 dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen i.d.F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Danach wird einerseits die Besteuerung des Carried Interest durch eine neue Bestimmung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sichergestellt und andererseits die Anwendung eines Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40a EStG) eröffnet.

Eine spezielle Anwendungsbestimmung ist lediglich für § Nr. 40a EStG (jedoch nicht für § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG) vorgesehen. Dazu wird in einem neuen Abs. 4c in § 52 EStG festgelegt, dass § 3 Nr. 40a EStG auf Vergütungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden ist, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31.3.2002 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7.11.2003 erworben worden sind. Die gesetzliche Regelung schließt erkennbar an die Übergangsregelung in Rdn. 26 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 (BStBl 2004 I S. 40) an und lässt letztere unberührt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Übergangsregelung aus dem genannten BMF-Schreiben für sog. „Altfälle” insgesamt unberührt bleibt und uneingeschränkt weiterhin anzuwenden ist. Das muss auch hinsichtlich der Besteuerung des Carried Interest dem Grund nach gelten. Die gesetzliche Regelung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bringt im Wesentlichen nur zum Ausdruck, was sich bereits aus Rdn. 24 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 (a.a.O.) ergibt (deklaratorische Regelung).

Soweit der Carried Interest nach Rdn. 26 des genannten BMF-Schreibens wegen einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der früheren Verwaltungspraxis in Fällen, in denen der Fonds vor dem 1.4.2002 gegründet worden ist und soweit die Portfolio-Beteiligung vor dem 8.11.2003 erworben wurde, nicht zu besteuern ist, bleibt es dabei auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital. Dementsprechend wurde auch im letzten Satz des den Ländern übermittelten Vermerks des BMF (Referat IV A 6) vom 8.6.2004 darauf hingewiesen, dass die Wirkung der Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (a.a.O.) erhalten bleibt, die u.U. zur Nichtbesteuerung des Carried Interest führen kann.

Es wird davon ausgegangen, dass die anderen Bundesländer diese Auffassung teilen, wenn bis zum 25.6.2004 keine gegenteiligen Stellungnahmen zugehen. Für die kurze Fristsetzung wird im Hinblick auf die anstehende Behandlung des Gesetzesbeschlusses im Bundesrat um Verständnis gebeten.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40a

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4

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