Rn. 400

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Qualifizierung des Gewinnvorzugs hat nach § 52 Abs 1 EStG 2004 bereits ab VZ 2004 zu erfolgen. Dagegen ist das Halb-/Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40a EStG auf Vergütungen iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG anzuwenden,

  • wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31.03.2002 gegründet worden ist oder
  • soweit die Vergütungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an KapGes stehen, die nach dem 07.11.2003 erworben worden sind (§ 52 Abs 4c idF des Gesetzes v 05.08.2004, BGBl I 2004, 2013; nunmehr § 52 Abs 4e EStG); dh Aufteilung bei gemischtem Portfolio.
 

Rn. 401

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Diese Anwendungsregelung gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken für den Fall Anlass, dass die strikte Anwendung zu einer Verschärfung der Besteuerungsgrundlagen von Altfällen gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt (Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 289). Jedoch ist insoweit wohl an die Vertrauensschutzregelung in BMF BStBl I 2004, 40 Tz 26 anzuknüpfen. Hiernach war Vertrauensschutz in die Fortsetzung der bisherigen Rechtsanwendung für vor dem 01.04.2002 gegründete Fonds im Hinblick auf die vor dem 08.11.2003 erworbenen Portfolio-Beteiligungen zu gewähren, soweit es sonst zu einer Verschärfung der Besteuerung gekommen wäre (vgl Rodin/Veith/Bärenz, DB 2004, 103, 110). Diese Regelung ist nach der FinVerw durch In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 18 Abs 1 Nr 4 EStG nicht eingeschränkt worden (FinVerw, DB 2004, 1642; 2006, 1505; Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638). Die Vertrauensschutzregelung bedeutet für Altfälle eine Sachbehandlung nach den jeweiligen Verwaltungsgrundsätzen vor Ergehen von BMF BStBl I 2004, 40 (vgl OFD Ffm, GmbHR 2007, 671). Daher ist mE keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung (wegen fehlender Übergangsregelungen) für die betroffenen Altfälle anzunehmen (ebenso Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 278 (Februar 2020)).

 

Rn. 402–409

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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