Rn. 385

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach R 3.11 Abs 2 LStR 2023 "Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst" müssen Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sein, zB in Krankheits- und Unglücksfällen. Weitere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit für Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst sind – falls der Betrieb mehr als 5 ArbN beschäftigt – (kumulativ):

  • die Unterstützungen müssen aus einer mit eigenen Mitteln des ArbG geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung, zB Unterstützungskasse (§ 1 Abs 4 BetrAVG) oder Hilfskasse für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit gewährt werden. Das gilt nicht nur für zivilrechtlich selbstständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbstständige, aber zivilrechtlich unselbstständige Unterstützungskassen, auf deren Verwaltung der ArbG keinen maßgebenden Einfluss hat;
  • die Unterstützungen müssen aus Beiträgen gezahlt werden, die der ArbG dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der ArbN zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die ArbN ohne maßgeblichen Einfluss des ArbG zu gewähren;
  • die Unterstützungen müssen vom ArbG selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der ArbN gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der ArbN zugestimmt haben.
 

Rn. 386

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Unterstützungen bis zu EUR 600 pa steuerfrei (R 3.11 Abs 2 S 4 LStR 2023 "Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst"). Übersteigt die Unterstützung diesen Betrag, ist der überschießende Betrag nur dann steuerfrei, wenn er anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt wird; dabei sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des ArbN zu berücksichtigen (R 3.11 Abs 2 S 5, 6 LStR 2023 "Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst". R 3.11 Abs 2 S 6 Hs 2 LStR 2023 ergänzt, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit kein solcher Notfall sein soll.

 

Rn. 386a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die hM hält diese Regelung für rechtswidrig (zB Offerhaus, BB 1988, 1796). BVerfG 1 BvR 1231/85, DStR 1991, 741 hat solche Bedenken jedoch nicht geäußert. FG RP EFG 1985, 329 rkr sieht in der verschiedenen Behandlung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (vgl R 3.11 Abs 1 LStR 2023) und solchen aus privaten Mitteln (vgl R 3.11 Abs 2 LStR 2023) keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Rn. 387

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen sind, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind (s Rn 385–387), idR stpfl Arbeitslohn (vgl BFH BStBl III 1954, 86; 1954, 111; 1957, 279; 1960, 237; H 3.11 LStH 2023 "Erholungsbeihilfen ua Beihilfen". Das gilt regelmäßig auch dann, wenn die Beihilfen oder Unterstützungen von einem Dritten gewährt werden und eine ausreichende Beziehung zwischen dem Dritten und dem ArbG es rechtfertigt, die Zahlung des Dritten als Arbeitslohn anzuerkennen (BFH BStBl III 1961, 167). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, Erholungsbeihilfen (grds stpfl, s Umkehrschluss aus R 3.11 Abs 2 LStR 2023) unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG pauschaliert (derzeit mit 25 %) lohnzuversteuern.

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