ga) Allgemeines

 

Rn. 1686

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch die Privatnutzung von überlassenen System- und Anwendungsprogrammen ist für den ArbN steuerfrei, falls dieser sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Letzteres ist das Pendant zur "betrieblichen" Hardware. Dieser Fall wurde in § 3 Nr 45 S 1 EStG rückwirkend (s Rn 1672) eingefügt. Bislang war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der ArbN privat nutzt (BT-Drucks 17/8867, 12). Ob der ArbG die Software bilanziert oder nicht, spielt mE keine Rolle, auch nicht, in welchem Umfang der ArbN sie nutzt (glA Hechtner NWB 15/2012, 1216)

 

Rn. 1687

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Steuerfrei ist die Privatnutzung von (BT-Drucks 17/8867, 12; Hechtner, NWB 15/2012, 1216)

  • Systemprogrammen (zB Betriebssysteme, Virenscanner, Browser), s Rn 1688, 1688a, 1688c
  • Anwendungsprogrammen (mE auch Apps, sofern nicht für Computerspiele, zurückhaltend Hechtner NWB 15/2012, 1216), s Rn 1688b, 1688c.

gb) Systemprogramme

 

Rn. 1688

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Dabei ist die Systemsoftware die Basis für die Anwendungssoftware. www.wikipedia.de Stichwort "Systemsoftware" versteht unter Systemsoftware

Zitat

"die Gesamtheit aller Programme und Daten, die sämtliche Abläufe beim Betrieb eines Rechners steuern. Sie stellt eine Verbindung zur Hardware her und steuert die Verwendung dieser Ressourcen, im Besonderen durch Anwendungssoftware. Sie verwaltet sowohl die internen als auch die externen Hardwarekomponenten und kommuniziert dazu mit diesen. Zur Systemsoftware gehören Betriebssysteme und die systemnahe Software. In vielen Definitionen sind auch Programmierwerkzeuge in dem Begriff eingeschlossen, obwohl diese idR nicht direkt zur Ausführung von Software benötigt werden."

 

Rn. 1688a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Frage, was als Systemprogramm begünstigt ist, s Rn 1688c.

gc) Anwendungsprogramme

 

Rn. 1688b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

www.wikipedia.de führt dazu aus:

Zitat

"Als Anwendungssoftware (auch Anwendungsprogramm, kurz Anwendung oder Applikation; englisch application software, kurz App) werden Computerprogramme bezeichnet, die genutzt werden, um eine nützliche oder gewünschte nicht systemtechnische Funktionalität zu bearbeiten oder zu unterstützen. Sie dienen der ‚Lösung von Benutzerproblemen’."

Bsp für Anwendungsgebiete sind: Bildbearbeitung, E-Mail-Programme, Webbrowser, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation oder Computerspiele.

gd) Überblick über begünstigte System- und Anwendungsprogramme

 

Rn. 1688c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

In H 3.45 LStH 2023 listet die FinVerw auf, was sie als begünstigte System- und Anwendungsprogramme ansieht und was nicht:

 
Beschreibung begünstigt idR nicht begünstigt
Betriebssystem X  
Browser X  
Computerspiele   X
Home-Use-Programm X  
Softwareprogramm X  
Virenscanner X  
Volumenlizenzvereinbarung X  

ge) Einsatz der System- und/oder Anwendungsprogramme im Betrieb des ArbG

 

Rn. 1689

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der ArbG diese System- und/oder Anwendungssoftware auch in seinem Betrieb einsetzt. Daraus folgt:

(1) Aus dem Wort "seinem" Betrieb folgt, dass ein betrieblicher Einsatz der Software bei anderen Unternehmen/ArbG als denen des ArbN nicht ausreicht.
(2) Aus dem Wort "einsetzt" folgt mE, dass eine Einsatzmöglichkeit nicht genügt, sondern die tatsächliche Verwendung der Software im Betrieb erfolgen muss. Ist die Software auf dem Server des ArbG aufgespielt, wird man wohl prima facie vom betrieblichen Einsatz ausgehen können.
(3) Mit dem Erfordernis des betrieblichen Einsatzes der Software wollte der Gesetzgeber insbesondere Computerspielen einen Riegel vorschieben (BT-Drucks 17/8867, 12). Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen daher insbesondere geldwerte Vorteile des ArbN aus der Privatnutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sog Home-user-Programme steuerfrei sein, bei denen der ArbG mit einem Softwareanbieter eine sog Volumenlizenzvereinbarung für Software abschließt, die auch für den ArbN eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht (BT-Drucks 17/8867, 12).

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