Rn. 1034

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Soweit eine Tätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei ist, sind BA/WK nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Freibetrag lt s Rn 1029 übersteigen (§ 3 Nr 26 S 2 EStG; BFH BStBl II 1986, 401; 1988, 635; 1988, 890; 1989, 288; BFH/NV 1988, 150; OFD Ffm vom 30.06.2000, DB 2000, 1735) und nachgewiesen wurden. Zu beachten ist aber, dass S 2 nur den Fall betrifft, dass die Einnahmen unterhalb des Freibetrags liegen (BFH vom 20.12.2017, III R 23/15, BStBl II 2019, 469; s Rn 1032b!).

 

Rn. 1035

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

BFH BStBl II 1986, 401 begründet dies damit, dass die Einnahmen und Ausgaben durch eine unteilbare Tätigkeit verursacht würden und der steuerfreie Einnahmenbetrag lt s Rn 1029 mit den tätigkeitsbedingten Ausgaben bis zur gleichen Höhe zu saldieren sei; insoweit komme hier § 3c Abs 1 EStG nicht zur Anwendung. BFH BStBl II 1989, 288 sieht § 3 Nr 26 EStG als Steuerbefreiungsvorschrift, die ähnlich wie eine BA- oder WK-Pauschale wirke. Sind daher Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen dem Grunde nach BA/WK, sind sie anteilig nach § 3c Abs 1 EStG insoweit nicht zu berücksichtigen, als die späteren Einnahmen nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei sind (BFH BFH/NV 2004, 174).

 

Rn. 1036

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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