Rn. 1681
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Privatnutzung der Privat-Hardware des ArbN erfasst die Vorschrift nicht (§ 3 Nr 45 S 1 EStG ist insoweit auch nicht analog anzuwenden, BFH BStBl II 2004, 958), ggf kommt aber eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG in Frage (s Rn 1697ff). Erstattet der ArbG dem ArbN daher die Kosten seines privaten Internetanschlusses, so ist dies nicht nach § 3 Nr 45 S 1 EStG steuerfrei (BFH BStBl II 2006, 715).
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