Rn. 1686

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch die Privatnutzung von überlassenen System- und Anwendungsprogrammen ist für den ArbN steuerfrei, falls dieser sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Letzteres ist das Pendant zur "betrieblichen" Hardware. Dieser Fall wurde in § 3 Nr 45 S 1 EStG rückwirkend (s Rn 1672) eingefügt. Bislang war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der ArbN privat nutzt (BT-Drucks 17/8867, 12). Ob der ArbG die Software bilanziert oder nicht, spielt mE keine Rolle, auch nicht, in welchem Umfang der ArbN sie nutzt (glA Hechtner NWB 15/2012, 1216)

 

Rn. 1687

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Steuerfrei ist die Privatnutzung von (BT-Drucks 17/8867, 12; Hechtner, NWB 15/2012, 1216)

  • Systemprogrammen (zB Betriebssysteme, Virenscanner, Browser), s Rn 1688, 1688a, 1688c
  • Anwendungsprogrammen (mE auch Apps, sofern nicht für Computerspiele, zurückhaltend Hechtner NWB 15/2012, 1216), s Rn 1688b, 1688c.

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