Rn. 1118

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus der Formulierung "soweit sie" (wie zB auch ähnlich in § 3 Nr 39 EStG) ergibt sich, dass es sich um einen Freibetrag und nicht eine Freigrenze handelt. Überschießende Zuschüsse des ArbG sind daher stpfl Arbeitslohn; es greifen weder § 3 Nr 11, Nr 11a noch Nr 2 Buchst a EStG (BMF vom 26.10.2020, BStBl I 2020, 1227).

 

Rn. 1119

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Zuschuss ist nur insoweit steuerfrei, als die Summe aus Zuschuss des ArbG und Kurzarbeitergeld 80 % des Differenzbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt iSd § 106 SGB III nicht übersteigt.

 

Rn. 1119a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der ArbN ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit (§ 106 Abs 1 S 2 SGB III).

Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der ArbN im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (§ 106 Abs 1 S 3 SGB III).

Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt für Soll- und Ist-Entgelt außer Betracht (§ 106 Abs 1 S 4 SGB III). Beide Entgelte sind auf den nächsten durch 20 teilbaren EUR-Betrag zu runden (§ 106 Abs 1 S 5 SGB III).

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