Rn. 1117
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es muss sich um einen Zuschuss des ArbG (an den ArbN) handeln, und zwar bezogen auf
- Kurzarbeitergeld (§§ 95ff SGB III)
- Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III, eine Sonderform des Kurzarbeitergelds).
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