Rn. 2118
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Beispiele:
(1) | GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (auch s Rn 2119 sowie Bosse, NWB 9/2017, 658):
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(2) | Mitunternehmer: Ein in der KG mitarbeitender Kommanditist ist kein ArbN, da § 15 Abs 1 Nr 2 EStG dessen Einkünfte umqualifiziert (BFH BStBl II 1992, 812); ebenso idR bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer GbR oder OHG (vgl Wulfhorst, NWB F 27, 4175, 4177). S auch Hartmann, NWB 26/2017, 1966. | ||||||||
(3) | Scheinselbstständige: Sie sind sozialversrechtlich ArbN, steuerlich jedoch nicht (§ 15 EStG; § 3 Nr 62 EStG greift daher nicht ein). | ||||||||
(4) | Selbstständige Hausgewerbetreibende: BMF vom 05.04.1983, BStBl I 1983, 266. | ||||||||
(5) | Selbstständige Künstler und Publizisten: Für diese ist aber § 3 Nr 57 EStG zu beachten. | ||||||||
(6) | Selbstständiger Versicherungsvertreter: Beitragszuschüsse, die eine Versicherungsgesellschaft an diesen zu einer Kranken- und Lebensversicherung leistet, sind bei ihm BE, da er kein ArbN ist (BFH BFH/NV 1991, 453). |
Zu AG- und VvaG-Vorstandsmitgliedern s Rn 2126b, 2155.
Rn. 2119
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Beachte: GmbH-Gesellschafter, die dort angestellt, aber nicht Geschäftsführer sind, sind ArbN (BFH BFH/NV 2006, 544 für den Fall einer Ehefrau, die zu 50 % (also nicht: mehr als 50 %, s Rn 2118!) an der GmbH beteiligt, aber nicht Geschäftsführer ist, und neben Festgehalt wie ein Geschäftsführer Ansprüche auf Erfolgstantieme, Altersversorgung und bei Arbeitsunfähigkeit hat und für Entwicklung und Fertigung sämtlicher Produkte allein verantwortlich ist.
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