BMF, 05.4.1983, IV B 2 - S 2170 - 4/83

Bezug: Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. - 11. März 1983 (Est II/83) - Punkt 8 der Tagesordnung

Nach den BFH-Urteilen vom 20.7.1982 (VIII R 143/77, Bundessteuerblatt 1983 II S. 196) und vom 4.8.1982 (I R 101/77, Bundessteuerblatt 1983 II S. 200) gilt für die Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung von Hausgewerbetreibenden folgendes:

In den Fällen, in denen Hausgewerbetreibende für sich selbst die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abführen und die Arbeitgeber Beiträge von ihren Auftraggebern vergütet erhalten, erfüllen die Hausgewerbetreibenden mit der Abführung der Arbeitgeberanteile eine betrieblich veranlaßte Verpflichtung gegenüber ihren Auftraggebern. Die abgeführten Arbeitgeberanteile sind deshalb Betriebsausgaben.

Im Hinblick auf die BFH-Entscheidungen hält die Finanzverwaltung an der im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.2.1972 (IV B 2 - S 2170 - 15/72) vertretenen Rechtsansicht nicht mehr fest. Deshalb ist auch in Fällen, in denen Sozialversicherungsbeiträge für Hausgewerbetreibende von deren Auftraggebern unmittelbar an den Versicherungsträger abgeführt werden, der Arbeitgeberanteil beim Hausgewerbetreibenden als Betriebsausgabe und nicht als Sonderausgabe zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1983 , 266

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