Rn. 360

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Steuerfreiheit ist in § 3 Nr 10 S 2 EStG begrenzt auf die Höhe der Leistungen nach SGB XII. Sollte daher die Einnahme nicht auf einer Leistung des Sozialleistungsträgers beruhen (sondern aufgrund einer Leistung Dritter) und würde diese die Leistungshöhe nach SGB XII übersteigen, wäre der übersteigende Teil stpfl. Aufgrund der Worte "bis zur" ergibt sich, dass nicht etwa dann die ganze Leistung steuerfrei ist, sondern nur der überschießende Teil (Splitting der Einnahme der Gastfamilie in einen steuerfreien und einen stpfl Teil).

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