Rn. 361
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ähnlich wie § 3 Nr 26 S 2, Nr 26a S 3 EStG enthält § 3 Nr 10 S 3 EStG für Ausgaben, die mit solchen Einnahmen der Gastfamilien (die nicht auf einer Leistung des Sozialleistungsträgers beruhen) unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen, eine Sonderregelung. Folgende Fallkonstellationen sind dabei denkbar:
Tatbestand | Rechtsfolge | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
(1) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen nicht die Höhe der Leistungen nach SGB XII | Solche Ausgaben sind nicht abzugsfähig | § 3c Abs 1 EStG |
(2) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen die Höhe der Leistungen nach SGB XII – Behandlung des Betrages, der die Höhe der Leistungen nach SGB XII nicht übersteigt |
Behandlung wie Fall (1), dh, solche Ausgaben sind nicht abzugsfähig | Rechtsgrundlage wie im Fall (1), dh § 3c Abs 1 EStG |
(3) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen die Höhe der Leistungen nach SGB XII – Behandlung des Betrages, der die Höhe der Leistungen nach SGB XII übersteigt |
Nur die Ausgaben dürfen als BA abgezogen werden, die den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen | § 3 Nr 10 S 3 EStG |
Rn. 362–369
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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