Rn. 361

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ähnlich wie § 3 Nr 26 S 2, Nr 26a S 3 EStG enthält § 3 Nr 10 S 3 EStG für Ausgaben, die mit solchen Einnahmen der Gastfamilien (die nicht auf einer Leistung des Sozialleistungsträgers beruhen) unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen, eine Sonderregelung. Folgende Fallkonstellationen sind dabei denkbar:

 
Tatbestand Rechtsfolge Rechtsgrundlage
(1) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen nicht die Höhe der Leistungen nach SGB XII Solche Ausgaben sind nicht abzugsfähig § 3c Abs 1 EStG
(2) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen die Höhe der Leistungen nach SGB XII
Behandlung des Betrages, der die Höhe der Leistungen nach SGB XII nicht übersteigt
Behandlung wie Fall (1), dh, solche Ausgaben sind nicht abzugsfähig Rechtsgrundlage wie im Fall (1), dh § 3c Abs 1 EStG
(3) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen die Höhe der Leistungen nach SGB XII
Behandlung des Betrages, der die Höhe der Leistungen nach SGB XII übersteigt
Nur die Ausgaben dürfen als BA abgezogen werden, die den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen § 3 Nr 10 S 3 EStG
 

Rn. 362–369

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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