Rn. 2226

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 64 S 1 EStG stellt nur die Bezüge für eine Auslandstätigkeit steuerfrei, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem ArbN bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse (dh also im Inland) zustehen würde. Mit anderen Worten: nur der Auslandszuschlag wird durch § 3 Nr 64 S 1 EStG steuerfrei gestellt.

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