da) Der Ort der privaten Nutzung

 

Rn. 1675

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 45 S 1 EStG kann nur die Privatnutzung der Geräte erfassen, da die betriebliche Nutzung derselben kein stpfl Arbeitslohn sein kann. Wo die Privatnutzung erfolgt, ist ohne Belang, dh entweder am Arbeitsplatz des ArbN im Betrieb oder zuhause in seiner Wohnung (glA R 3.45 S 3 LStR LStR 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 3), indem er etwa das Notebook seines ArbG dorthin mitnimmt oder auch unterwegs. Es kommt auch nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Privatnutzung an der Gesamtnutzung der Geräte ist (R 3.45 S 1 LStR 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 3; Vosskuhl/Wenzel, NWB Nr 21/2009, 1575), ggf kann das Gerät auch dem ArbN ausschließlich (glA Niermann, DB 2001, 170) zur Privatnutzung überlassen werden.

 

Rn. 1675a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Allerdings ist die Übereignung selbst (nicht von § 3 Nr 45 S 1 EStG erfasst (R 3.45 S 4 LStR 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 6). Zur Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG in diesem Fall s Rn 1697 ff und Herrler/Herrler, NWB 6/2019, 350.

 

Rn. 1675b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begriff "private Nutzung" ist mE weit zu fassen, also auch die private Nutzung durch dem ArbN nahestehende Personen wie Ehegatte und Kinder ist gemeint (Vosskuhl/Wenzel, NWB Nr 21/2009, 1575).

db) Nutzung meint nicht Übereignung

 

Rn. 1676

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 45 S 1 EStG befreit nur die Nutzung der Geräte von der ESt, mithin nicht (glA OFD Bln vom 12.06.2001, DB 2001, 1908; Trinks/Heine, NWB 33/2015, 2433) die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung des Eigentums am Gerät auf den ArbN. S dazu aber die Pauschalierungsmöglichkeit der LSt nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG (Nacke, NWB 21/2013 S 1645; auch s Rn 1697ff).

dc) Bsp für "Nutzung"

 

Rn. 1677

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Unter "Nutzung" ist beispielsweise die Verwendung von Software-Programmen in PC (R 3.45 S 2 LStR 2023) zu verstehen. Bei Telekommunikationsgeräten könnte der ArbG dem ArbN zB die Kosten (Grundtarif und Verbindungsentgelte) des "Handys" ersetzen.

dd) Die überlassende Person

 

Rn. 1678

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur die Überlassung zur Nutzung durch den ArbG oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten ist steuerfrei (R 3.45 S 4 LStR 2023).

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