Rn. 1155

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur die Entschädigung, die die entsprechenden Aufwendungen des ArbN "offensichtlich" (das gleiche Tatbestandsmerkmal findet sich auch in § 3 Nr 31 EStG; vgl mit § 125 Abs 1 AO "offenkundig") nicht übersteigt, ist steuerfrei, andernfalls liegt (bezüglich des überschießenden Betrages – "soweit") stpfl Arbeitslohn vor. R 3.30 S 4 LStR 2023 stellt ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie

  • die regelmäßigen AfA der Werkzeuge abgelten (gemeint ist wohl (nur noch) die lineare AfA nach § 7 Abs 1 EStG);
  • die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
  • die Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle.
 

Rn. 1155a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit jedoch die Entschädigung für einen Zeitaufwand des ArbN gezahlt wird (zB für die ihm obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge), soll sie stpfl Arbeitslohn sein (glA Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 6).

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