Rn. 1152

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 30 EStG und § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG (s § 9 Rn 830ff (teller)) sprechen von Werkzeugen, ohne den Begriff zu definieren. Beide Vorschriften sind insoweit einheitlich auszulegen. R 3.30 S 2 LStR 2023 versteht darunter nur solche Hilfsmittel, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden (Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 4: nur "Handwerkzeuge", mE zu eng). § 3 Nr 30 EStG betrifft nur eigene Werkzeuge des ArbN ("Werkzeuge eines ArbN").

 

Rn. 1153

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Keine Werkzeuge sind

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