Rn. 1152
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 30 EStG und § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG (s § 9 Rn 830ff (teller)) sprechen von Werkzeugen, ohne den Begriff zu definieren. Beide Vorschriften sind insoweit einheitlich auszulegen. R 3.30 S 2 LStR 2023 versteht darunter nur solche Hilfsmittel, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden (Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 4: nur "Handwerkzeuge", mE zu eng). § 3 Nr 30 EStG betrifft nur eigene Werkzeuge des ArbN ("Werkzeuge eines ArbN").
Rn. 1153
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Keine Werkzeuge sind
- Schreibmaschinen, PC (R 3.30 S 2 LStR 2015);
- Musikinstrumente und deren Einzelteile (BFH BStBl II 1995, 906; BFH/NV 1996, 310; R 3.30 S 2 LStR 2023; Bergkemper, FR 1995, 370; Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 4). "Instrumentengelder" sind daher stpfl Arbeitslohn, kein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG (BFH BStBl II 1995, 906; BFH/NV 1996, 310). Ein pauschales Rohrgeld, Blattgeld oder Saitengeld kann aber steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG sein (s Rn 1869a);
- ein Schutzhund, der einem im Wachdienst tätigen ArbN gehört (BMF vom 24.04.1990, FR 1990, 317). Die ArbG-Leistungen (Futter- und Wartungskosten) können jedoch als Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG steuerfrei sein. Dann muss aber der Wachhund im Eigentum der Wachgesellschaft sein, und es muss über die Futter- und Wartungskosten einzeln abgerechnet werden.
- Schusswaffen (glA Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 4).
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