da) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

 

Rn. 407

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB in Nr 11a, 11c, 33, 34, 34a, 37, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 1215 ff, 1232, 1246e, 1248, 1770g). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, s Rn 397d–397e.

db) Leistungsbeziehung

 

Rn. 408

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Leistungen (also Geld- oder Sachleistungen) müssen vom ArbG an seine ArbN erfolgen. Zum Begriff ArbN s § 1 LStDV. Es müssen "seine" ArbN sein, also die ArbN, die bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen; eine Gewährung der Leistungen an Dritte, zB ArbN anderer Unternehmer ist daher nicht begünstigt.

 

Rn. 409

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Welche ArbN begünstigt sind, regeln S 2 und 3 des § 3 Nr 11b EStG, s Rn 409hff.

dc) Leistungsgrundlage

 

Rn. 409a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks 20/1111, 19) war noch vorgesehen, dass die Gewährung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgen muss. Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 20/1906, 44) wurde das gestrichen; s auch Hörster, NWB 26/2022, 1832. Somit sind auch begünstigt:

  • Leistungen aufgrund Tarifvertrag
  • freiwilllige Leistungen des ArbG.

dd) Zweck der Leistungsgewährung

 

Rn. 409b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Leistungen müssen "zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise" gewährt werden. Der Gesetzgeber äußert sich nicht zu diesem Tatbestandsmerkmal, das Finalität ausdrückt (s BT-Drucks 20/1111, 18f); mE sind keine Nachweise für die "besonderen Leistungen" zu erbringen (glA Hörster, NWB 26/2022, 1832; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11b EStG Rz 4), weil die Auswirkungen der Pandemie allgemein bekannt sind. Es reicht mE aus, wenn der ArbG etwa auf dem Überweisungsträger "Coronabonus" oder Ähnliches vermerkt, damit der Bezug "zur Coronakrise") erkennbar ist.

de) Zeitraum der Gewährung der Leistungen

 

Rn. 409c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nur zwischen 18.11.2021 und 31.12.2022 gewährte Leistungen sind begünstigt. Am 18.11.2021 wurde der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung weiterer Prämien gefasst, daher wurde dieser Anfangs-Stichtag gewählt. Um genügend Zeit für die Auszahlung zu haben, wurde der 31.12.2022 als Endtermin genommen (BT-Drucks 20/1111, 19). Zur Erweiterung des Zeitraums durch § 3 Nr 11b S 5 EStG für Sonderleistungen nach § 150c SGB XI (Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb JStG 2022 vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2295) s Rn 409u.

 

Rn. 409d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Gemeint ist der Zufluss beim ArbN in diesem Zeitraum. Nach allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen ist dies der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also zB der Tag der Gutschrift auf dem Gehaltskonto des ArbN (Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 16 (41. Aufl 2022))).

df) Die Höhe des Freibetrages

 

Rn. 409e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aufgrund der Formulierung "bis zu" handelt es sich um einen Freibetrag, keine Freigrenze (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11b EStG Rz 1. Vgl. die ähnlichen Formulierungen etwa in § 3 Nr 38, 39 EStG: "soweit … nicht übersteigt". Die Sonderleistung des ArbG, die EUR 4 500 übersteigt, ist somit stpfl Arbeitslohn. Wie bereits erwähnt, war ursprünglich ein Freibetrag von EUR 3 000 vorgesehen, der auf Empfehlung des Finanzausschusses auf EUR 4 500 erhöht wurde (BT-Drucks 20/1906: "um die individuelle Begünstigung für den anspruchsberechtigten Personenkreis auch tatsächlich auszuweiten").

 

Rn. 409f

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Betrag von EUR 4 500 wurde so gewählt, dass insbesondere Leistungen nach dem PflegebonusG sowie zusätzliche Leistungen aufgrund des Tarifvertrages der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 in voller Höhe steuerfrei sind (BT-Drucks 20/1906, 44; Bergan, DStR 2022, 1233).

 

Rn. 409g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus "bis zu" und der Angabe des Zeitraums folgt zugleich, dass der ArbG

  • nicht die EUR 4 500 voll auschöpfen muss, sondern auch weniger zuwenden kann;
  • die Gesamtzuwendung nicht in einem Betrag, sondern auch beliebig verteilt werden kann, aber nur innerhalb des Zeitraums nach Rz 409c.

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