Rn. 2020b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Fall des § 3 Nr 58 EStG | betrifft | Erläuterung dazu |
---|---|---|
Fall 1 | Wohngeld nach WohngeldG | s Rn 2021–2022 |
Fall 2 | Sonstige Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung iSd § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG | s Rn 2023–2023a |
Fall 3 | Öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus/ETW, soweit die Zuschüsse die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WobauG, WohnraumförderungG oder einem LandesG zur Wohnraumförderung nicht überschreiten | s Rn 2024–2027 |
Fall 4 | Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, soweit die Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WobauG, WohnraumförderungG oder einem LandesG zur Wohnraumförderung nicht überschreiten | s Rn 2028–2028c |
Fall 5 | Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art 104a Abs 4 GG zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen | s Rn 2029–2049 |
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