Rn. 2024

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 58 EStG Fall 3 betrifft öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten (s Rn 2023a) gewährt werden für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte ETW, soweit die Zuschüsse die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln (zum Begriff s Rn 374374c) nach dem 2. WohnungsbauG oder dem WohnraumförderungsG oder (s Rn 2020) nach einem LandesG zur Wohnraumförderung nicht überschreiten.

 

Rn. 2024a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Von der Vorschrift erfasst sind bzw waren insbesondere Zuschüsse (zu Darlehen s Rn 2028a)

  • nach § 42 Abs 1 II. WohnungsbauG (vom 19.08.1994, BGBl I 1994, 2137, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse – aufgehoben ab 01.01.2002 durch WoFG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376) bzw
  • nach § 2 Abs 2 Nr 1 WoFG aE ("oder als Zuschüsse") (vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376).
 

Rn. 2025

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 58 EStG Fall 3 verlangt, dass die Zuschüsse nur zur Deckung laufender (also nicht: einmaliger) Aufwendungen verwendet werden.

 

Rn. 2026

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Aufwendungen müssen sich auf eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus/ETW beziehen. Zur Frage, wann eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus bzw eine solche ETW vorlag, waren die Grundsätze zu § 10e EStG heranzuziehen (s BMF vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887).

 

Rn. 2027

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Zuschüsse dürfen die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach

  • dem 2. WohnungsbauG (aufgehoben ab 01.01.2002 durch WoFG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376, der Verweis sollte aufgehoben werden)
  • nach dem WohnraumförderungsG (eingefügt durch Art 21 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts, WoBauRRefG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376, anzuwenden ab VZ 2002, Art 28 WobauRRefG) oder
  • einem LandesG zur Wohnraumförderung (s Rn 2020, 2028, zB das Bayerische WohnraumförderungsG vom 10.04.2007, GVBl 2007, 260)

nicht überschreiten. Mit "Vorteile" sind die in den genannten Fördergesetzen festgelegten Einkommensgrenzen erfasst (BFH vom 03.07.2019, VI R 37/16, BStBl II 2020, 241 betreffend Zinsvorteile nach s Rn 2028, mE aber hier entsprechend anzuwenden), dh, eine Steuerfreiheit kommt nur infrage, wenn die dortigen Einkommensgrenzen eingehalten sind.

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