Rn. 2052

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

R 3.59 S 2 LStR 2023 stellt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben, ebenfalls steuerfrei. R 3.59 S 3ff LStR 2023 führen dazu ergänzend aus: § 3 Nr 59 EStG stellt die Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei, wenn die Wohnung zur Zeit ihres Bezugs durch den ArbN für eine Förderung aus öffentlichen Haushaltsmitteln in Betracht gekommen wäre (dh ab 1957 errichtete Wohnungen). Ob der ArbN nach seinen Einkommensverhältnissen als Mieter einer geförderten Wohnung in Betracht kommt, sei nicht zu prüfen.

 

Rn. 2053

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Mietvorteile sind insoweit steuerfrei, als die vom ArbN tatsächlich gezahlte Miete die Miete nicht unterschreitet, die für die Wohnung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den ArbN höchstens verlangt werden könne, wenn die Errichtung der Wohnung nach den WohnungsbauG gefördert worden wäre (es ist also eine Vergleichsberechnung durchzuführen). Soweit später zulässige Mieterhöhungen zB nach Ablauf des Förderzeitraums im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, sind sie in den stpfl Mietvorteil einzubeziehen.

 

Rn. 2054

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu Mietvorteilen im Rahmen von Auflösungsverträgen zwischen der TELEKOM und aus dem Dienst geschiedenen ehemaligen Beamten s OFD Chemnitz vom 18.06.1997, FR 1997, 583.

 

Rn. 2055–2069

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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