Rn. 2050

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 59 EStG befreit konstitutiv (Übersicht).

 
Befreiungstatbestand anzuwenden seit
Fall 1: die Zusatzförderung nach § 88e II. WohnungsbauG1 (idF vom 19.08.1994, BGBl I 1994, 2137, also nicht auch nach dem I. WohnungsbauG, BMF vom 11.03.1998, DB 1998, 650; OFD Koblenz vom 07.05.1998, BB 1998, 1295) 01.10.1994 (Art 7, 11 WohnungsbauförderungsG vom 06.06.1994, BGBl I 1994, 1184)
Fall 2: die Zusatzförderung nach § 51f WohnungsbauG für das Saarland (idF vom 10.09.1985, Amtsblatt des Saarlandes S 1185) 01.10.1994 (Art 7, 11 WohnungsbauförderungsG vom 06.06.1994, BGBl I 1994, 1184)
Fall 3: Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem WohnraumförderungsG (vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376, dort insbesondere § 7) oder einem LandesG zur Wohnraumförderung (eingefügt durch Art 19 Nr 1 Föderalismusreform-BegleitG vom 05.09.2006, BGBl I 2006, 2098 ab Gesetzesverkündung (Art 22)) erhält 01.01.2002 (Art 21, 28 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts – WobauRRefG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376)
soweit jeweils die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach den 2. WohnungsbauG, dem WohnraumförderungsG oder (eingefügt durch Art 19 Nr 1 Föderalismusreform-BegleitG vom 05.09.2006, BGBl I 2006, 2098 ab Gesetzesverkündung (Art 22)), einem LandesG zur Wohnraumförderung, nicht überschreiten.  

1 Grds wurde das II. WohnungsbauG ab 01.09.2001 aufgehoben durch WoFG vom 13.09.2001 (BGBl I 2001,2376), ist jedoch nach Art 48 Abs 1 Buchst e WoFG § 88e II. WohnungsbauG nach wie vor anwendbar.

 

Rn. 2051

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Mit Art 1 Gesetz zur Änderung des GG (vom 28.08.2006, BGBl I 2006, 2034) ist durch die Neufassung des Art 74 Abs 1 Nr 18 GG die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Soweit das WohnraumförderungsG (WoFG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird, ist es weiterhin anzuwenden. Ferner wurde Art 104a Abs 4 GG gestrichen und die Wohnraumförderung auf die Länder übertragen. Die Änderung des § 3 Nr 59 EStG durch das Föderalismusreform-BegleitG ist vor diesem Hintergrund zu sehen (s BT-Drucks 16/814, 24).

 

Rn. 2051a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Hs "soweit jeweils" bedeutet nicht, dass jegliche verbilligte Wohnungsüberlassung in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unabhängig von der staatlichen Wohnungsbauförderung steuerfrei ist und lediglich bestimmte Höchstbeträge bestehen, die nach dem II. WobauG zu errechnen sind; vielmehr müssen die Mietvorteile auf der Förderung nach dem II. WobauG beruhen (BFH BStBl II 2005, 750, ihm folgend BMF vom 10.10.2005, BStBl I 2005, 959). Der BFH begründet diese mE wenig überzeugende Auslegung (gegen den Wortlaut) mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Daraus folgert die FinVerw, dass § 3 Nr 59 EStG nicht auf Wohnungen anwendbar ist, für die der Förderzeitraum oder die Mietbindung abgelaufen ist (R 3.59 S 8, 11 LStR 2023, zu weiteren Einzelheiten s R 3.59 S 9, 10, 12 LStR 2023; Schmidt, NWB 12/2021, 832).

 

Rn. 2051b

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Die Vorschrift ist konstitutiv.

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