Rn. 100

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übergangsgelder konnten nach folgenden Vorschriften steuerfrei sein:

 

Rn. 100a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 19 Abs 1 Nr 3 Buchst e SGB I, § 116 Nr 3 iVm §§ 160ff SGB III aF gewährten ein Übergangsgeld für Behinderte, wenn sie an Maßnahmen zu ihrer beruflichen Eingliederung teilnahmen. § 160 SGB III aF verlangte dafür kumulativ:

  • dass die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt war und
  • Behinderte an einer Maßnahme der Berufsausbildung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnahmen, für die die besonderen Leistungen erbracht wurden.
 

Rn. 100b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Übergangsgeld nach § 116 Nr 3 iVm §§ 160ff SGB III aF unterlag dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).

 

Rn. 100c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§§ 44 Abs 1 Nr 1, 46–52 SGB IX gewährten als Ergänzungsleistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Übergangsgeld, auch dieses war steuerfrei (H 3.2 EStH 2010 "Leistungen nach dem SGB III" iVm R 3.2 Abs 5 LStR 2011) und unterlag dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG). Auch s Rn 110a.

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