Rn. 1246g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung der in § 20 Abs 2 S 1 SGV genannten Kriterien einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die in § 20 Abs 1 SGB V genannten Leistungen fest.

 

Rn. 1246h

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 20 Abs 1 SGB V unterscheidet zwischen:

  • Fall 1: Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) und
  • Fall 2: Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung).
 

Rn. 1246i

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 20 Abs 2 SGB V bestimmt zudem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen. Leistungen, die nicht zertifiziert sind, dürfen die Krankenkassen nicht erbringen (BT-Drucks 19/4455, 46).

 

Rn. 1246j

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

An diese Begriffe lehnt sich § 3 Nr 34 EStG nF an. Konsequenz ist, dass die Zertifizierung zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist (BT-Drucks 19/4455, 46; Hörster NWB 51/2018, 3816; Herrler/Herrler, NWB 6/2019, 350).

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