Rn. 94
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Kurzarbeitergeld wurde ArbN gewährt, die infolge Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall hatten (§ 19 Abs 1 Nr 5 SGB I aF, § 116 Nr 4 SGB III aF). Nach § 169 Nr 1–4 SGB III aF hatten ArbN Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn kumulativ:
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorlag (§ 170 SGB III aF),
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt waren, dh mindestens ein ArbN in dem Betrieb regelmäßig beschäftigt war (§ 171 SGB III aF),
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt waren (§ 172 SGB III aF) und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 173 SGB III aF).
Rn. 94a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das Kurzarbeitergeld unterlag (nach wie vor) dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).
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