Rn. 117f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben ArbN, wenn (§ 95 S 1 SGB III, kumulativ)
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (§ 96 SGB III)
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 97 SGB III, dh, mindestens 1 ArbN muss im Betrieb beschäftigt sein)
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 98 SGB III)
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 99 SGB III).
Rn. 117g
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Da § 3 Nr 2 Buchst a EStG Fall 2 nur das Wort "Kurzarbeitergeld" verwendet, sind damit mE auch die Sonderformen desselben erfasst (glA für Spiegelstriche 1 und 2 auch Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 2 EStG Rz 2), dh:
- Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III),
- Wintergeld in Form von Zuschuss-Wintergeld (§ 102 Abs 1, 2 SGB III) und Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 Abs 1, 3 SGB III),
- Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter/innen (§ 103 SGB III).
Demgegenüber erfasst R 3.2 Abs 3 LStR 2023 offenbar das Wintergeld als "übrige Leistungen nach dem SGB III", was im Ergebnis jedoch keinen Unterschied ausmacht.
Rn. 117h
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das Kurzarbeitergeld unterliegt nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG, falls es von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls er von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird). Durch die Einordnung des Wintergelds als besondere Form des Kurzarbeitergelds gilt dies mE nunmehr auch für dieses (anders die frühere Rechtslage s Rn 95c).
Rn. 117i
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auf der elektronischen LSt-Bescheinigung ist das Kurzarbeitergeld zu vermerken (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG). Der ArbG darf den LStJA nicht durchführen, wenn der ArbN im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld bezogen hat (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG).
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