Rn. 117f

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben ArbN, wenn (§ 95 S 1 SGB III, kumulativ)

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (§ 96 SGB III)
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 97 SGB III, dh, mindestens 1 ArbN muss im Betrieb beschäftigt sein)
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 98 SGB III)
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 99 SGB III).
 

Rn. 117g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Da § 3 Nr 2 Buchst a EStG Fall 2 nur das Wort "Kurzarbeitergeld" verwendet, sind damit mE auch die Sonderformen desselben erfasst (glA für Spiegelstriche 1 und 2 auch Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 2 EStG Rz 2), dh:

Demgegenüber erfasst R 3.2 Abs 3 LStR 2023 offenbar das Wintergeld als "übrige Leistungen nach dem SGB III", was im Ergebnis jedoch keinen Unterschied ausmacht.

 

Rn. 117h

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Kurzarbeitergeld unterliegt nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG, falls es von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls er von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird). Durch die Einordnung des Wintergelds als besondere Form des Kurzarbeitergelds gilt dies mE nunmehr auch für dieses (anders die frühere Rechtslage s Rn 95c).

 

Rn. 117i

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Auf der elektronischen LSt-Bescheinigung ist das Kurzarbeitergeld zu vermerken (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG). Der ArbG darf den LStJA nicht durchführen, wenn der ArbN im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld bezogen hat (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG).

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