Rn. 1095

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 2 ATG bestimmt den begünstigten Kreis der ArbN. Sie müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

 
Voraussetzung Rechtsgrundlage in § 2 AlterszeilzeitG
  • Vollendung des 55. Lebensjahres
Abs 1 Nr 1
  • Verminderung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 50 % aufgrund einer nach dem 14.02.1996 geschlossenen Vereinbarung mit seinem ArbG, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente1 beansprucht werden kann, wenn ArbN versicherungspflichtig iSd SGB III ist.
Abs 1 Nr 2 mit Erweiterung in Abs 2, 3
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bestand mindestens 1080 Kalendertage lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III oder gleichgestellten EU-/EWR-/CH-Vorschriften, wobei Zeiten mit Anspruch auf ALG/ALH, Bezug von ALG II und Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2 SGB III bestand, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichstehen.
Abs 1 Nr 3

1 Diese kann auch gemindert sein, R 3.28 Abs 1 S 3 LStR 2023. Der früheste Zeitpunkt für die Beanspruchung der Altersrente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres (R 3.28 Abs 1 S 4 LStR 2023).

 

Rn. 1095a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Diese Voraussetzungen gelten auch für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 28 EStG (R 3.28 Abs 1 S 1 LStR 2023; FG Köln vom 22.11.2021, 6 K 1902/19, DStRE 2022, 963, Rev, Az des BFH VI R 4/22). Sie müssen nicht im Zeitraum des Zuflusses, sondern in dem Zeitraum, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden, vorliegen (FG Köln vom 22.11.2021, 6 K 1902/19, DStRE 2022, 963, Rev, Az des BFH VI R 4/22, DStRE 2022, 963).

 

Rn. 1095b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das FG Köln vom 22.11.2021, 6 K 1902/19, , DStRE 2022, 963, Rev, Az des BFH VI R 4/22) sieht ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei § 3 Nr 28 EStG darin, dass der ArbN sich noch nicht im Ruhestand befinden darf, mE zutreffend,

 

Rn. 1096

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 AltersteilzeitG (idF ab 01.7.20041) bestimmt die Anspruchsvoraussetzungen ua für den Aufstockungsbetrag:

 
Anspruchsvoraussetzungen (kumulativ!) Rechtsgrundlage im ATG
  • Der ArbG hat aufgrund Tarifvertrag, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem ArbN das Regelarbeitsentgelt (§ 6 Abs 1 S 1) für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann1.
§ 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a ATG
  • Der ArbN hat zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens iHd Beitrags entrichtet, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts (§ 6 Abs 1 S 1 ATG) für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze2
§ 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b ATG
  • Der ArbG beschäftigt aus Anlass des Übergangs des ArbN in die Altersteilzeit einen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten ArbN, einen Bezieher von ALG II oder einen ArbN nach Abschluss der Ausbildung auf dem frei gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig iSd SGB III; bei ArbG, die idR nicht mehr als 50 ArbN beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der ArbN auf dem frei gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird oder einen Azubi versicherungspflichtig iSd SGB III beschäftigt, wenn der ArbG idR nicht mehr als 50 ArbN beschäftigt.3
§ 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a und b ATG
  • Die freie Entscheidung des ArbG bei einer über 5 % der ArbN des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme ist sichergestellt oder eine Ausgleichskasse der ArbG oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
§ 3 Abs 1 Nr 3 ATG

1 Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a ATG sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben (§ 3 Abs 1a ATG).

2 Für die Zahlung der Beiträge nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b ATG gelten die SGB VI-Bestimmungen über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt (§ 3 Abs 2 ATG).

3 Hat der in Altersteilzeit beschäftigte ArbN die Arbeitsleistung oder Teile davon im Voraus erbracht, ist die Voraussetzung nach Abs 1 Nr 2 ATG bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs 2 und 3 ATG erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten ArbN oder eines ArbN nach Abschluss der Ausbildung auf dem frei gemachten oder durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt (§ 3 Abs 3 ATG).

 

Rn. 1096a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 4 ATG (idF ab 01.07.2004, s Rn 1096) regelt, welche Leistungen die Bundesagentur für Arbeit dem ArbG erstattet für maximal 6 Jahre:

 
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