Rn. 14

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Mit der ganz oder teilweisen Freistellung von Einnahmen wird im Ergebnis die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt (dh das zvE, s § 2 Abs 5 EStG) insoweit gekürzt. Je nach Höhe des zvE wirkt die Kürzung der Bemessungsgrundlage unterschiedlich. Während die Steuer progressiv ausgestaltet ist, bewirkt der Abzug von der Bemessungsgrundlage die Kappung der "Steuerspitzen" (sog Regressionseffekt). Der Gesetzgeber kann daher nicht, indem er denselben Betrag einer Leistung für alle Empfänger steuerfrei stellt, bei allen Empfängern die gleiche steuerliche Wirkung erzielen.

 

Rn. 14a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Werden Leistungen, deren Höhe schon unter Berücksichtigung der auf sie entfallenden Abgaben berechnet wurde, als steuerfreie Nettobeträge ausgezahlt (Bsp: das Mutterschaftsgeld, § 3 Nr 1 Buchst d Fall 1 EStG), werden dadurch zugleich die übrigen stpfl Einkünfte in der Progression abgesenkt. Dadurch können Ungleichbehandlungen entstehen. Der Gesetzgeber versucht gegenzusteuern, indem er bestimmte steuerfreie Einnahmen dem sog Progressionsvorbehalt (s § 32b EStG) unterwirft. Auf die stpfl übrigen Einkünfte ist der (idR höhere) Steuersatz zu zahlen, der sich ergäbe, wenn die steuerfreien Einnahmen ebenfalls stpfl wären.

 

Rn. 14b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ob die steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wird bei der jeweiligen Nr gesondert erwähnt. Zur Verfassungsmäßigkeit der nur teilweisen Einbeziehung steuerfreier Einnahmen in den Progressionsvorbehalt s § 32b Rn 54ff (Handzik).

 

Rn. 14c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zum Progressionsvorbehalt auf DBA-Ebene, also in völkerrechtlichen Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, s § 32b Rn 108ff (Handzik).

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