Rn. 54

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Rspr (BVerfG BStBl II 1995, 758; BVerfG BB 1995, 1624; BFH BStBl II 1988, 674; 2009, 376; FG Brandenburg EFG 1994, 44 rkr) sieht keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, dass lediglich einzelne Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Diese Aussage wird man nicht generell teilen können.

 

Rn. 55

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Eine Erweiterung des Katalogs nach § 32b Abs 1 Nr 1 EStG durch das StReformG 1990 (v 25.07.1988, BGBl I 1988, 1093) war ebenfalls nicht verfassungswidrig (BFH BStBl II 1988, 674). Der Gesetzgeber könnte daher weitere, bisher nicht erfasste (s Rn 3) Lohn- und Einkommensersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt einbeziehen. Umgekehrt wird man es ihm angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums auch zubilligen müssen, einmal Leistungen aus dem Katalog herauszunehmen.

 

Rn. 55a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus Landesmitteln ergänzte Leistungen

(1)

Unterhaltsgeld aus dem ESF:

Dieses war nach § 3 Nr 2 EStG aF steuerfrei (bis einschließlich VZ 2014, s § 3 Rn 90 (Handzik)) und seit VZ 1998 in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (eingefügt durch 1. SGB-III-ÄnderungsG v 16.12.1997, BGBl I 1997, 2970). Ab VZ 2015 ist dieses stpfl (s § 3 Rn 90 (Handzik)) und die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt sinnlos. Das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) erwähnte durch die Neufassung des § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG in seinem Art 3 Nr 3 dieses aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährte Unterhaltsgeld nicht mehr (s BT-Drucks 18/1529, 64f), anzuwenden ab VZ 2015 (Art 3 Nr 8 des G = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des G);

(2)

Aus Landesmitteln ergänzte Leistungen zum ESF zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes:

Die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem ESF zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach § 55a AFG/§§ 57, 58 SGB III waren steuerfrei nach § 3 Nr 2 EStG aF (bis einschließlich VZ 2014, s § 3 Rn 90 (Handzik)) ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts und sind seitdem stpfl. Im Gegensatz zu (1) war somit seit 2015 wegen Nichterwähnung im Katalog des § 32b Abs 1 Nr 1 EStG auch dessen Herausnahme aus demselben entbehrlich.

Die bis 2014 bestehende Ungleichbehandlung Progressionsvorbehalt beim Unterhaltsgeld aus dem ESF, nicht aber bei den aus Landesmitteln ergänzten Leistungen, ist damit beseitigt.

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