Rn. 40

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 1 und 2 EStG gelten für alle unbeschränkt und beschränkt stpfl Personen (natürliche Personen oder Körperschaften).

 

Rn. 41

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Soweit eine PersGes eine ausländische Betriebsstätte unterhält, erzielt steuerlich der Gesellschafter dieser PersGes Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen wirken sich somit bei dem Gesellschafter aus.

Ist jedoch zB eine inländische PersGes nur mittelbar über eine zwischengeschaltete inländische GmbH an einer ausländischen Betriebsstätte beteiligt, so ist diese Betriebsstätte nicht der inländischen PersGes oder deren Gesellschaftern zuzurechnen (FG D'dorf vom 09.09.2020, 2 K 1113/17 F, EFG 2020, 1650).

 

Rn. 42–43

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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