Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversteuerung eines ausländischen Betriebsstättenverlusts einer Personengesellschaft: Übertragung der Betriebsstätte i.S.d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG 2007 – Mittelbare Beteiligung über Organgesellschaft – Hinzurechnung bei Organträgerin der Kommanditistin

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Hinzurechnung eines ausländischen Betriebsstättenverlusts einer Personengesellschaft zum Ausgleich eines früheren Verlustabzugs anlässlich der Übertragung der Betriebsstätte gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1 i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG 2007 ist bei den Mitunternehmern der Gesellschaft vorzunehmen, bei denen der Verlustabzug tatsächlich berücksichtigt worden ist.
  2. Für eine Hinzurechnung bei der Organträgerin der Kommanditistin der Personengesellschaft fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sie kann nur Auswirkung auf das der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnende Einkommen haben.
  3. Dies gilt auch dann, wenn der begünstigte Verlust in einer fehlerhaften, aber bestandskräftigen Feststellung für ein Vorjahr auf der Ebene der Organträgerin festgestellt worden ist.
  4. Ist der Hinzurechnungstatbestand deshalb auch auf der Ebene der Organgesellschaft nicht erfüllt, sind die – nach dem DBA Österreich - steuerfreien Einkünfte aufgrund der verdeckten Einlage des Kommanditanteils der Organgesellschaft beim Progressionsvorbehalt der unbeschränkt steuerpflichtigen Organträgerin zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG 2007 § 2a Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 32b Abs. 1a, 1 Nr. 3, § 52 Abs. 3 S. 6; KStG § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1; AO § 12 S. 1, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 5 Nr. 1; DBA Österreich Art. 13, 23 Abs. 1 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand i.S.d. § 2a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung.

Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft. Gesellschafter der Klägerin sind natürliche und juristische Personen, die nur teilweise im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Teilweise sind diese Personen über Personengesellschaften an der Klägerin mittelbar beteiligt.

In den Jahren 1997 bis 2007 war die Klägerin die einzige Gesellschafterin einer in Deutschland ansässigen GmbH. Zwischen der Klägerin und der GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft.

Die GmbH war bis Ende 2007 die alleinige Kommanditistin einer in Österreich ansässigen Personengesellschaft, der A-KG. Diese erlitt i€m Jahr 1997 aus ihrer gewerblichen Tätigkeit in Österreich einen Verlust.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1997 beantragte die GmbH den Abzug eines Verlusts i.H.v. 14.641.403,99 DM (= 7.486.030,99 ) Euro gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG in der im Jahr 1997 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG 1997) bei der Ermittlung ihres Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie habe aus ihrer Beteiligung an der A-KG negative österreichische Betriebsstätteneinkünfte erzielt, die nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 04.10.1954 in der Fassung des Abkommens vom 08.07.1992 (Bundesgesetzblatt Teil II 1992, 122; im Folgenden: DBA Österreich 1954/1992) in Deutschland steuerfrei seien.

Zunächst wurde dieser Verlustabzug von dem zuständigen Finanzamt erklärungsgemäß berücksichtigt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Verlustabzug zu Unrecht gewährt worden sei. Aufgrund der bestehenden Organschaft sei der Verlust nicht der GmbH, sondern ihrer Organträgerin, also der Klägerin, getrennt von anderen Einkünften zuzurechnen und auf deren Gesellschafter aufzuteilen. Steuerpflichtiger i.S.d. § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 seien die Gesellschafter der Klägerin.

Daraufhin wurde der Körperschaftsteuerbescheid 1997 der GmbH im Oktober 2004 dahingehend geändert, dass die Verlustberücksichtigung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 rückgängig gemacht wurde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Zudem erließ der Beklagte im November 2005 für die Klägerin einen Bescheid für 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem ein als nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. begünstigter Verlust i.H.v. 14.641.403,99 DM festgestellt wurde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Jedenfalls bei einem Teil der Gesellschafter der Klägerin wurde bei deren persönlicher Veranlagung der auf sie entfallende Verlustanteil gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 antragsgemäß vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und zum 31.12.1997 ein verbleibender Betrag nach § 2a Abs. 4 i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 gesondert festgestellt.

Die gesonderten Feststellungen über den verbleibenden Betrag wurden - jedenfalls soweit die Gesellschafter der Klägerin beim Beklagten steuerlich geführt wurden - in...

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