Rn. 274
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Verluste der ausländischen Betriebsstätte, die nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF ausgeglichen oder abgezogen wurden, sind unmittelbar im Zeitpunkt der Umwandlung, der Übertragung oder der Aufgabe der Betriebsstätte entsprechend § 2a Abs 3 S 3 EStG aF durch Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte nachzuversteuern.
Nicht zu erfassen sind Verluste, die entweder in einem früheren VZ hinzugerechnet worden sind oder im laufenden Jahr noch hinzugerechnet werden.
Der Hinzurechnungstatbestand ist nur erfüllt, wenn in der Vergangenheit ein Verlust tatsächlich abgezogen wurde (Prinzip der Korrespondenz des Hinzurechnungsbetrags mit dem Verlustabzug). Ein nicht gewährter Anspruch auf Verlustabzug reicht nicht aus (FG D'dorf vom 09.09.2020, 2 K 1113/17 F, EFG 2020, 1650 zur Anwendung des § 2a Abs 4 EStG aF in einer Organschaft).
Rn. 275
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Hinzurechnung ist nicht auf einen Gewinn aus der Umwandlung, Übertragung oder Auflösung beschränkt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind sämtliche verbliebenen Verluste hinzuzurechnen.
Rn. 276
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Bis zum VZ 1998 einschließlich erfolgte entsprechend § 2a Abs 3 S 4 EStG aF gemäß § 2a Abs 4 S 2 EStG aF keine Hinzurechnung, wenn der StPfl nachweisen konnte, dass der ausländische Staat einen Verlustausgleich oder -abzug weder bei der umgewandelten Betriebsstätte noch bei der aufnehmenden KapGes zuließ.
Rn. 277–279
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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